Im besonderen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen und der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zu 1,2 m zugelassen werden.
Dach- und Technikaufbauten sind bis 4,5 m Höhe zulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Windsegeln sind zusammenzufassen und auf maximal 30 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch Dach- und Technikaufbauten bis zu 3,0 m überschritten werden.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlage darf durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke oder Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Im allgemeinen Wohngebiet ist die Randbebauung an der Chrysanderstraße traufständig mit geneigten Dächern auszubilden. Die Dächer sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Werbeanlagen sind im Kleinsiedlungsgebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe und auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind sie unzulässig.