Auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind nur Scheunen und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht in den Baugebieten untergebracht werden können.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Balkone bis zu einer
Tiefe von 1,8 m zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr
als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen
Baukörpers überschreiten.
Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von Anlagen für die Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Entlang der Bergedorfer Straße sind im Kerngebiet Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.