Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Für die im mit „(D)“ gekennzeichneten Bereich stehenden Bäume ist bei Abgang Ersatz im selben Bereich zu pflanzen. Als Ersatz ist mindestens ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen mit der Mindestpflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 18 – 20 cm. In dem Bereich müssen dauerhaft mindestens zwölf großkronige Laubbäume vorhanden sein. Die Pflanzungen sind so vorzunehmen, dass sie sich zwischen den vorhandenen Bäumen gut entwickeln können und möglichst gleichmäßig verteilt sind.
Im reinen Wohngebiet darf die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für die nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zulässigen Tiefgaragen bis zu 70 vom Hundert überschritten werden.
Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind außer den festgesetzten Stellplätzen, Garagen und Tiefgaragen weitere Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen unzulässig.