Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bäume und Strauchgruppen sind zu erhalten; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen und Fuhrunternehmen, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
In der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Bebauungsplans Stellingen 49 werden im Gewerbegebiet die Festsetzung der geschlossenen Bauweise und die Bezeichnung „(A)“ gestrichen. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 12 m bis 14 m als Mindest- und Höchstmaß wird in eine Gebäudehöhe von 14 m als Höchstmaß geändert.
Dachflächen von Gebäuden sind mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und im Gewerbegebiet zu mindestens 50 v.H. sowie im Urbanen Gebiet und im Allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 v.H., bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes i.S.v. § 19 Absatz 2 BauNVO, mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.
Vor einem Baubeginn in den allgemeinen Wohngebieten der Flurstücke 5131 und 5132 der Gemarkung Rissen sind in den allgemeinen Wohngebieten oder in den angrenzenden privaten Grünflächen zwanzig Nistkästen für Höhlenbrüter mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm und zwanzig Nistkästen für Halbhöhlenbrüter in geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Stellplatzanlagen sind durch großkronige Bäume zu gliedern und zusätzlich durch Hecken einzufassen. Für je vier Stellplätze ist mindestens ein Baum zu pflanzen.