Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 7 Grad zulässig. Die Dachflächen - soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden - sind bis einschließlich des dritten Vollgeschosses mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Das Flurstück 1974 (Hochbunker) der Gemarkung Eilbek
wird als Mischgebiet nach § 6 BauNVO mit einer GRZ von
0,6 festgesetzt. Die vordere Baugrenze wird in einem Abstand
von 6 m zur Straßenlinie, die hintere Baugrenze in
einem Abstand von 18 m zur Straßenlinie festgesetzt. Es
wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Bestimmungen:
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
In den mit D und F gekennzeichneten Bereichen kann zugelassen werden, daß die Gebäudehöhen bis zu der Schnittlinie, die zwischen der vorderen Gebäudekante und der des jeweils höheren Baukörpers zu ziehen ist, überschritten werden, wenn die Gestaltung der Gebäude nicht beeinträchtigt wird.
Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(f)“ bezeichneten
Fassaden Überschreitungen der Baugrenze für Terrassen
und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer
Breite bis zu 2 m zulässig.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk- Fernwärme netz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig,
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.