Der Bauwich beträgt mindestens 3,0 m. Vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen muß ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterwand gemessen — drei Wandhöhen tief ist.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen.
Entlang der Straßen Grete-Nevermann-Weg, Am Rissener Bahnhof, Rissener Dorfstraße und im Bereich Wedeler Landstraße 57 bis 65 sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen in den allgemeinen Wohngebieten sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite (Innenhof) zu orientieren. Wohn- /Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Elbchaussee, Bernadottestraße, Große Brunnenstraße, Susettestraße 2 bis 2b sowie Fischers Allee 4 bis 12 und 1 bis 7 sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die zu erhaltenen Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
An der Südseite des Altonaer Rathausmarktes und der Klaus-Stallknecht-Straße zwischen der neuen Führung der Dosestraße und Pepermölenbek sowie an der Westseite der Straße Pepermölenbek zwischen Klaus-Stallknecht-Straße und Trommelstraße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig.
Für die Zwecke der Betriebe in der Ladenbebauung auf den Grundstücken an der Klaus-Stallknecht-Straße und der Straße Pepermölenbek und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Reichsgaragenordnung ist eine Anliegerstraße als private Fläche gemeinschaftlicher Nutzung vorgesehen. Diese bedingt, daß Überfahrtsrechte gegenseitig gebildet werden. Die Kosten für die Bereitstellung der durch Begrenzungslinien bezeichneten Flächen sowie für die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der im Durchführungsplan dargestellten Anliegerstraße haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die für die Durchführung notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im einzelnen im Umlegungsverfahren begründet.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.