Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauer werk auszufuhren. Für einzelne Architekturteile können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn das Ziegelmauer werk vorherrschend bleibt. Soweit geneigte Dächer erstellt werden, sind fxir die Dachdeckung nur rote bis rotbraune Dachpfannen zu verwenden.
§ 2 Nummer 2 der Verordnung über den Bebauungsplan
Lurup 36 vom 26. Januar 1971 (HmbGVBl. S. 16), geändert am
3. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 150), erhält folgende Fassung:
„2. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist), sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig.“
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.
Im Kerngebiet gilt für die Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Höhe von 54 m über NN als festgelegte Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung.
Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung zwischen 50 Grad und 75 Grad auszubilden. Die Höhe des Dachgeschosses muß mindestens 3,0 m und darf höchstens 4,0 m betragen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Leitungen zu verlegen.
Mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen sind
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Davon sind
für je 100m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche
mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 150m² der
zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.