In den Baugebieten geschlossener Bauweise ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.
Im Kerngebiet sind insgesamt nicht mehr als 3.500 m² Geschossfläche Einzelhandelsnutzungen zulässig. Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).
Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
In den einzelnen Baugebieten sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die der Bestimmung des Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursachen können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebauten Flächen innerhalb der Baugebiete.
Bei Neubauten sind Kellergeschosse und Tiefgaragen sowie andere bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels, beziehungsweise zu Staunässe führen, unzulässig.
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 3 und 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.