In den überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägten Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete und in den mit „C" und „D" bezeichneten Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In dem mit „E" bezeichneten Gewerbegebiet und in den übrigen Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Das Sondergebiet „Einrichtungen des Golf- und Reitsports" dient der Unterbringung baulicher Anlagen des Golfsports und eines Reiterhofes sowie der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen, Stellplätze und notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Für die mit „(C)" bezeichnete Fläche:
a) Innerhalb der Baugrenzen sind ein Gebäude zum Unterstellen für Golfsportgeräte und -maschinen, ein Hotel mit Restaurations- und Konferenzräumen, Fitneß- und Sporteinrichtungen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sowie Stallungen und Einrichtungen für einen Reiterhof zulässig. Außerhalb der Baugrenzen dürfen zwei nicht überdachte Tennisplätze angelegt werden.
b) Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.
c) Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
d) Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 25 Grad und 45 Grad auszubilden; es sind ziegelrote Dachpfannen zu verwenden. Die Dächer von eingeschossigen Gebäudeteilen können als Flachdächer ausgebildet werden.
e) Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Treppenhäuser und Vordächer bis zu 3 m sowie durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 2 m zugelassen werden.
f) Entlang der Zufahrt zum Hotel sind mindestens 14 großkronige Bäume zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 25 cm bis 30 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen.
g) Die im Plan festgesetzte Grundfläche kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) um 115% überschritten werden.
In den Wohngebieten beiderseits der Bergstedter Chaussee sind, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, die Aufenthaltsräume in einer Tiefe von 50 m durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss darüber hinaus durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume gewährleistet werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der er forderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.