Im Dorfgebiet sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad aus zuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 v.H. der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.
§ 1 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung zur Gestaltung der Palmaille vom 9. September 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 -e) tritt im Plangebiet außer Kraft.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO werden ausgeschlossen.
In den Baukörpern mit den Ordnungsnummern (8), (9), (10), (16), (48), (49), (50), (51), (52) und (53) sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die mit 13,0 m Gebäudetiefe festgesetzten Reihenhäuser kann eine Überschreitung der vorderen und rückwärtigen Baugrenzen bis zu 2,0 m durch vortretende Gebäudeteile, wie Erker, Loggien und Balkone zugelassen werden, wenn diese insgesamt die Hälfte der Frontlänge des einzelnen Reihenhauses nicht überschreiten und ein Abstand von mindestens 18 m zwischen den Gebäuden verbleibt.