Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauflhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet am Graf-Johann-Weg sind im Erdgeschoß nur der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Auf den mit einer Schraffur versehenen, nicht überbaubaren Flächen entlang der Bille können Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zugelassen werden, wenn sie der Nutzung von wasserbezogenen Gewerbebetrieben dienen.
Im allgemeinen Wohngebiet an der Marktfläche sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Auf dem Flurstück 3549 der Gemarkung Poppenbüttel ist eine Tankstelle zulässig.
In den mit (C) bezeichneten Teilen des Gewerbegebietes sind die Dachflächen der Gebäude mit einer flächenbedeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen, sofern sie nicht zur Belichtung oder Belüftung darunterliegender Räume benötigt werden.