Auf dem Flurstück 3456 ist das dritte Geschoß als Staffelgeschoß auszubilden und an der Süd- und Westseite des Gebäudes jeweils um mindestens 2 m zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann zugelassen werden, daß die Außenwände so zugeordnet werden, daß das Geschoß insgesamt über nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses verfugt.
Zusätzlich sind in den Baugebieten am Siemersplatz sowie entlang der Kollaustraße, des Lokstedter Steindamms, der Vogt-Wells-Straße und der Osterfeldstraße
- für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird,
- vor den Fenstern derjenigen Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen, die zu Gebäudeseiten orientiert sind, an denen ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten wird,
- die der gewerblichen Nutzung zugeordneten Aufenthaltsräume - insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den Baugebieten ist bei Neubauten an den nach Süden und Osten ausgerichteten Wänden je angefangene 15 m Wandlänge mindestens ein Nistkasten für Höhlenbrüter mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an geeigneten Stellen anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Die in den Baugebieten als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Dach- und Technikaufbauten, Treppenhäuser und Oberlichter auf maximal 50 vom Hundert der vorhandenen Dachfläche um maximal 2 m überschritten werden und sind mindestens 3 m von der jeweils nächstgelegenen Außenfassade zurückzusetzen. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise sind in geringem Umfang oberirdische Stellplätze zulässig, wenn sie die Realisierung der Sportflächen nicht verhindern. Die erforderlichen Zu- und Abfahrten sind an der Hallerstraße anzulegen.
Von den festgesetzten Baulinien darf für Loggien und Hauseingangsbereiche bis zu 3 m und im Bereich von Tiefgaragenausfahrten bis zu 5 m zurückgewichen werden. In dem mit "(C)" bezeichneten Bereich kann eine Überschreitung der Baulinien durch Rampen, Terrassen und Terrassentreppen bis zu 4,5 m, durch Treppenhausvorbauten und Hauszugangstreppen bis zu 1,5 m zugelassen werden.