An den Fassaden zur Maxstraße und zur Schellingstraße sowie an den zum Innenhof ausgerichteten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbauten um bis zu 2,5 m und durch Terrassen um bis zu 5 m zulässig. An den übrigen Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbauten um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu 5 m zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.
Für den in der Anlage mit „Gl" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Wandsbek-Marienthal in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Industriegebiet" nach §9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479).