In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindeste
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als Gehölzflächen mit einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 75 v. H. der mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich von Bäumen beträgt der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 100 cm auf einer Fläche von 12 m² je Baum.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
2. Ausnahmsweise können zugelassen werden
2.1 Praxen als Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
2.2 eine Tagungsstätte mit einer untergeordneten Schankund
Speisewirtschaft sowie Beherbergung mit einer maximalen
Anzahl von 30 Betten,
2.3 Anlagen für kulturelle Zwecke,
2.4 bis zu zwei Wohnungen für Menschen mit besonderem
Wohnbedarf oder eine in Grundfläche und Baumasse
untergeordnete Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal.
Im Mischgebiet werden Nutzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
Flachdächer oder flachgeneigte Dächer von Nebengebäuden wie Garagen und Carports sind mit einem mindestens 4 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die maximal zu lässige Gebäudetiefe 15 m. Die Gebäudetiefe wird zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude gemessen.
Für Baum- und Strauchpflanzungen auf der Spielplatzfläche sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.