In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Bäume können angerechnet werden.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 501 der Gemarkung Groß Borstel an die Woltersstraße und für den Anschluß des Flurstücks 505 der Gemarkung Groß Borstel an den Georgiweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.
Die Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet am Rugenbarg sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tank stellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetrie- be und Tankstellen ausgeschlossen.
Innerhalb der mit „(f)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 500 m2 errichtet werden.