Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Auf den Flurstücken 380 und 2925 der Gemarkung Langenhorn ist das anfallende Niederschlagswasser auf den festgesetzten privaten Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser zu versickern. Oberirdisch ausgeführte Versickerungsbereiche sind naturnah zu gestalten.
Auf der mit „(E)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 12 vom 14. Juli 1964 (HmbGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungs-plan Ottensen 12“ wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird die folgende Nummer 5 angefügt: „5. Im Mischgebiet sind Spielhallen, Wettbü-ros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Hand-lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“
Das Flurstück 1974 (Hochbunker) der Gemarkung Eilbek
wird als Mischgebiet nach § 6 BauNVO mit einer GRZ von
0,6 festgesetzt. Die vordere Baugrenze wird in einem Abstand
von 6 m zur Straßenlinie, die hintere Baugrenze in
einem Abstand von 18 m zur Straßenlinie festgesetzt. Es
wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Bestimmungen:
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 wird als abweichende Bauweise festgesetzt: Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Die Länge der Hausgruppen darf höchstens 30 m betragen.