Im Gewerbegebiet können bis zu sechs weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahlen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse der Fernsehempfang in der Umgebung nicht beeinträchtigt und eine Traufhöhe von 35,0 m als Höchstgrenze nicht überschritten wird
Auf den Flurstücken 4373 und 4375 der Gemarkung Eidelstedt sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile ein Umkleidehaus und ein Haus für einen Platzwart mit den für die festgesetzte Nutzung „Sportplatz" notwendigen Räumen zulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
In den Baugebieten geschlossener Bauweise ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.
Bei Giebelanbauten ist das Profil des vorhandenen Gebäudes aufzunehmen. Walm- und Krüppelwalmdächer sind unzulässig. Für die Dachdeckung sind dunkelgraue Dachziegel zu verwenden. Die Außenwände der Gebäude sind in weißem Putz auszuführen.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „(C)" bezeichnete Fläche ist als extensives Grünland zu nutzen und zu unterhalten. Die mit „(D)" bezeichnete Fläche ist als Obstwiese zu erhalten und in ihrer Nutzung zu extensivieren. Das Ausbringen von Düngemitteln und der Pflegeumbruch ist untersagt. Die Weidenutzung wird auf höchstens zwei Rinder oder ein Pferd pro Hektar beschränkt.