Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Bäume so zu pflanzen, dass straßenparallele Baumreihen entstehen. Die großkronigen Bäume sind in einem Abstand von jeweils 12 m zu pflanzen. Unterbrechungen für notwendige Zufahrten und Eingänge sind zulässig. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Baumreihe erhalten bleibt.
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m2 mindestens 1 m betragen.
Auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke sind Garagen unter Erdgleiche zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die zwingende Festsetzung der Geschossigkeit wird aufgehoben
und in ein Höchstmaß geändert. Oberhalb des letzten
Vollgeschosses ist kein weiteres Geschoss zulässig. Ausnahmsweise
kann ein Staffelgeschoss zugelassen werden,
wenn es sich in die städtebauliche Gestalt des Gebietes
einfügt.
Im Vorhabengebiet sind im ersten Vollgeschoss nur Büros
und Wohnungen zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Vorhabengebiet Kinderspielflächen, Zuwegungen sowie Flächen für Abfallbehälter gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Für die Erschließung der Wohnbebauung auf dem Flurstück 997 der Gemarkung Niendorf sind noch weitere Örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41,83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Im Industriegebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis zu
14 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen; ausgenommen hiervon sind Leichtbauhallen.