Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans D 186/52
die Festsetzung „Geschäftsgebiet“ in die Festsetzung
„Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO geändert. Für das Mischgebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt.
Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Januar 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Auf den Baugrundstücken des Kerngebiets, des reinen Wohngebiets und des allgemeinen Wohngebiets sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m2 der nicht überbaubaren Gründstücksflächen ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
ausgeschlossen.