Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe sind nur die zur Nutzung der Flächen für die Landwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig. Im Einzelfall können zweigeschossige Gebäude mit flachem oder wenig geneigtem Dach zugelassen werden, wenn die festgesetzte Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird. Größere Gebäudetiefen als 15,0 m sind nur für Bauernhäuser mit Betriebs- und Wohnteilen zulässig. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt für Betriebsgebäude 6,0 m.
Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
Von der Zahl der Vollgeschosse kann im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen eine Ausnahme für das Wohngebiet östlich Brüdtweg bis zu fünfzehn Vollgeschossen und für das Kerngebiet über zwei Vollgeschosse hinaus zugelassen werden. Die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße darf unterschritten werden, wenn eine einheitliche Bebauung in dem Wohngebiet östlich Brüdtweg gesichert ist.
5.4 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 5.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
Im Gewerbegebiet sind nur Blumen- und Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe und ähnliche friedhofsgebundene Betriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzflächen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen.
Fassaden und Schutzwände, die bis zu 12 m von den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Plangebietsgrenzen entfernt und zu diesen orientiert sind, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen unterschiedlicher Arten zu begrünen; je 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und nach höchstens 5 m ist ein Wechsel der Art vorzunehmen.