Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.
Im allgemeinen Wohngebiet kann auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche oberhalb einer lichten Höhe von 3 m eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker, Balkone, Loggien und Dachvorbauten bis zu 3 m zugelassen werden. Notwendige Treppenhäuser außerhalb der Baugrenzen sind zulässig.
In § 2 wird folgende Nummer 10 angefügt :
„10. Im Kerngebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen
(wie Squashhallen, Bowlingbahnen und Fitnesseinrichtungen),
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“
In den an den Bahndamm angrenzenden allgemeinen und reinen Wohngebieten südlich des Gehrechts ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.