Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Abweichend von § 2 Nummer 8 dürfen die notwendigen Stellplätze für eine Kindertagesstätte (Gebäude mit der Ordnungsnummer (57)) auch außerhalb der für Stellplätze festgesetzten Flächen angelegt werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.
Die höchstzulässige Gebäudehöhe (GH), mit Ausnahmeder Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf, beträgt 8 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden.
Für gleichschenklige Satteldächer (gleiche Neigung beider Schenkel) beträgt die maximale GH 9 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Für Pultdächer beträgt
die maximale GH 5,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Die maximale Dachneigung darf 50 Grad nicht überschreiten.
Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt:
Die Anforderungen nach Nummer 7.1 Sätze 1 und 2 können ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Nummer 7.1 dann als erfüllt.
Die Oberkanten der Erdgeschossfußböden von Gebäuden dürfen nicht höher als 0,4 m über den an die jeweiligen Baugrundstücke angrenzenden Straßenverkehrsflächen liegen. Geländeaufhöhungen sind nur zulässig für
a) zur Erschließung notwendige Rampen oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Auf Flächen im Außendeichsbereich, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind fürWohngebäude die Erdgeschossfußbodenoberkanten in einer Höhe von 2 m über NN auszuführen.
Im dreigeschossigen allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die auf der Tiefgarage gärtnerisch anzulegende Fläche ist mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
In den mit „a" bezeichneten Bereichen der Anpflanzungsfläche ist eine Verringerung auf 2 m Breite zulässig, wenn die Abschirmfunktion und der städtebauliche Zusammenhang der Anpflanzung nicht beeinträchtigt werden und auf den mit „b" bezeichneten Flächen eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Bepflanzung erfolgt.