Im Kerngebiet sind insgesamt nicht mehr als 3.500 m² Geschossfläche Einzelhandelsnutzungen zulässig. Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die Nutzung der Flurstücke 1281, 41/4, 40/4, 1282 und 1283 der Gemarkung Tonndorf bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig. Mindestens 5200 m² der Geschossfläche sind für Wohnungen vorzusehen. Die Wohn- und Schlafräume sind durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie schließende Glasfassadenelemente, Doppelfassaden oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz sichergestellt werden.
Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
In den einzelnen Baugebieten sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die der Bestimmung des Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursachen können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebauten Flächen innerhalb der Baugebiete.
Im Kerngebiet sind gewerblichen Nutzungen zugeordnete Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den vom Verkehrslärm lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.