Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein naturnah gestaltetes Feuchtgebiet mit offenen Wasserflächen, Flachwasserzonen und standortgerecht bepflanzten Sumpf- und Röhrichtbereichen anzulegen. Das Feuchtgebiet und seine Randbereiche sind einer naturnahen Entwicklung zu überlassen. Der Aushubboden ist randseitig als Wall aufzusetzen und mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Fläche ist einzufriedigen.
Die als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen können durch technische Anlagen oder Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 3,00 m überschritten werden, jedoch nur, wenn diese in dem Maß von der Traufkante abgerückt sind, das ihrer Höhe entspricht. Ausnahmsweise kann der Abstand von technischen Anlagen oder Aufbauten von der Traufkante auf der straßenabgewandten Seite auf 1,50 m und für Treppenhäuser und Aufzugsüberfahrten an der straßenseitigen Fassade auf die Breite der jeweiligen Attika reduziert werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und keine wesentliche Verschattung benachbarter Wohngebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bewirkt. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. luni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791 -k).
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände sowie in den Obergeschossen durch Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Im Wohngebiet zwischen Kellinghusenstraße, Kunhardtstraße und Heilwigstraße kann ausnahmsweise die Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen um ein Vollgeschoß überschritten werden.