Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 254, 255, 762 und 1969 der Gemarkung Eilbek an den Hammer Steindamm eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 15 vom Hundert betragen. Diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Festgesetzte Pflanzungen aus Nummer 8 werden angerechnet.
Im Kerngebiet sind entlang der Großen Elbstraße die nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ausgeschlossen.
In dem mit „WA 1" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden; eine weitere Überschreitung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 ist zulässig, wenn die Auswirkungen der diese weitere Überschreitung verursachenden baulichen Anlagen auf die natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind.
Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Entlang den 5,0 m breiten Wohnwegen und den Straßen Herzmoorwende, Herzmoortwiete, Paalmoor, Boystwiete, Boysheide und Leemgrove sind zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen Zäune und Mauern von mehr als 0,7 m Höhe unzulässig.
Im Kerngebiet werden Vergnügungsstätten nach § 7Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.