In den Wohngebieten ist entlang der öffentlichen Straßen je Hauseinheit oder bei Mehrfamilienhäusern je 7m Straßenlänge ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist dicht zu bepflanzen. Dabei sind großkronige Bäume in einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen.
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (z.B. Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 100 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.
Im Dorfgebiet sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad aus zuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 v.H. der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.
§ 1 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung zur Gestaltung der Palmaille vom 9. September 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 -e) tritt im Plangebiet außer Kraft.
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen.