Im fünfgeschossigen allgemeinen Wohngebiet geschlossener Bauweise sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Nicht überbaute und nicht für Erschließung beanspruchte Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 25 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Auf mindestens 20 vom Hundert der Innenhofflächen ist zur Entwicklung von Gehölzbeständen ein durchwurzel von mindestens im Mittel 70 cm vorzunehmen. Im südlichen Anlieferungshof ist zur dauerhaften Eingrünung auf den nicht befestigten Flächen ein durchwurzelbaren Substrataufbau von mindestens im Mittel 50 cm vorzunehmen.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)
sowie sonstige Wohnungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 7
BauNVO, unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer
2 BauNVO werden ausgeschlossen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift:
Auf dem Flurstück 3103 der Gemarkung Niendorf ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein eingeschossiges Klubhaus mit den für die festgesetzte Nutzung „Private Sportanlage" notwendigen Räumen zulässig.
Auf der mit „(M1)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind naturnahe Gehölze dauerhaft zu erhalten und bei Abgang am selben Ort zu ersetzen.
Abweichend von § 2 Nummer 8 dürfen die notwendigen Stellplätze für eine Kindertagesstätte (Gebäude mit der Ordnungsnummer (57)) auch außerhalb der für Stellplätze festgesetzten Flächen angelegt werden.