Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauflhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet am Graf-Johann-Weg sind im Erdgeschoß nur der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet an der Marktfläche sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Auf dem Flurstück 3549 der Gemarkung Poppenbüttel ist eine Tankstelle zulässig.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind 10 vom Hundert (v.H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v.H. als Sträucher zu pflanzen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 2 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 4 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).