Die festgesetzte Grundfläche im reinen Wohngebiet von 3.590 m² darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 3.120 m² überschritten werden.
Auf den mit „(a)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete werden Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 bei der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m.
2.22 bei der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) 4,5 m.
Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 790-o), zuletzt geändert am 13. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 92), wird für die Flurstücke 2342 und 2116 (Hafenbahn) und die östlich davon liegenden Flächen aufgehoben.
Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (zum Beispiel Maschinenhallen und Gewächshäuser).
Für festgesetzte Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.