Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) in den Wohngebieten, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Ihre Herrichtung kann auch von den Eigentümern vorhandener Wohngebäude gefordert werden, um die Kraftfahrzeuge der Bewohner unterzubringen. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und — mit Ausnahme der Stellfläche über den unterirdischen Bahnanlagen — als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet entlang der Oldesloer Straße sowie in den Wohngebieten beiderseits Schleswiger Damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
Auf die im Durchführungsplan ausgewiesene zwölf- und dreizehngeschossige Wohnhausbebauung finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.
Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
An den mit „(E)“ bezeichneten Fassaden der allgemeinen Wohngebiete ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Außenwände von Gebäuden auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets, deren Fenster- und Türanteil unter 10 v.H. der Wandfläche liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Für die zwingend festgesetzte dreigeschossige Bebauung entlang der Buttstraße wird die Höhe des Gebäudes (der Bebauung) auf das dritte Geschoss als oberstes Geschoss im Dachraum im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung begrenzt. Weitere Geschosse sind, auch wenn sie keine Vollgeschosse sind, nicht zulässig.
Im reinen Wohngebiet an der Osdorfer Landstraße sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.