Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(B)“ gekennzeichnet sind: Schlafräume sind zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmenvorzusehen.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Bei eingeschossigen traufseitigen Anbauten ist von den vorhandenen Gebäudeecken ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Für traufseitige Anbauten sind nur Flachdächer zulässig.
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen, Tennisplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete westlich Alsterblick sind Wohngebäude nur auf den mit (A) bezeichneten Flächen zulässig. Die zulässige Bautiefe beträgt hier ebenfalls 18 m. Die rückwärtige Bebauung muss einen Mindestabstand zur hinteren Grundstücksgrenze von 10 m einhalten.
Auf der mit „(E)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Umfang als lichter Eichen-Birken-Hain erhalten bleibt.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Auf der mit „U1 " bezeichneten Fläche ist ein naturnaher Uferstreifen zu entwickeln. Bauliche Anlagen, Fundamente, Altholz- und Stubbenlager sowie Bodenversiegelungen sind von diesen Flächen zu entfernen. Der Fichtenbestand am Brack ist zu roden; die Uferbereiche sind naturnah herzurichten.