Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der keller- und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird..
In den Gewerbegebieten, die im Bereich der gekennzeichneten Umgrenzung von Bodenbelastungen liegen, sind Arbeits- und Lagerflächen, Stellplätze sowie Geh- und Fahrwege in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen. Das anfallende Oberflächenwasser soll gesammelt und einem Vorfluter zugeleitet werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.
An dem mit „(B2)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze zwischen dem ersten und zweiten Vollgeschoss durch ein Vordach mit einer Tiefe von maximal 1,3 m und einer Breite von maximal 2 m im Bereich des gekennzeichneten Fassadenabschnittes zulässig. Gründungsmaßnahmen zur Absicherung der Vordächer sind unzulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Dorfgebiets darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Belange des Denkmalschutzes bis zu einer Grundflächenzahl von 0,3 überschritten werden. Für diesen Fall sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig, ist das Gelände in Form einer Warft um 0,7 m aufzuhöhen und Nummer 3 nicht anzuwenden.