Die Dachflächen der mit „(A)" bezeichneten, eingeschossigen Bebauung sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Im eingeschossigen Sondergebiet sind nur wasserbezogene Nutzungen (wie Lagerung, Ausrüstung und Reparatur von Sportbooten) sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124) zulässig.
Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als
60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Baumreihen mit großkronigen Bäumen bzw. für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet dürfen für Zufahrten und Straßenverkehrsflächen in der erforderlichen Breite unterbrochen werden.
8.3 Entlang der Grenze zum Gewerbegebiet sind in einem
15 m breiten Streifen durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Eine von Satz 1 abweichende Anordnung kann
zugelassen werden, wenn an der betreffenden Gebäudefront
die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Kernund
Mischgebiete eingehalten werden.
Von der Zahl der Vollgeschosse kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden.