An den zur Julius-Vosseler-Straße gerichteten Außenwänden der Gebäudeteile des Altenheims sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den Türen und Fenstern vorzusehen.
Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist entlang der Bremer Straße, Teilfläche „(A)", eine geschlossene Strauchpflanzung mit kleinkronigen Bäumen zu erhalten und zu entwickeln. Am südlichen Rand, Teilfläche „(B)", sind großkronige Bäume im Abstand von 12 m zueinander und Sträucher als Unterpflanzung zu pflanzen. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.
Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.
„2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
gilt:
2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im
Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der mit „(V)“
bezeichneten Fläche zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.