Entlang des Rungwisch sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. An den Garagenwänden ist je 2 m Wandlänge mindestens eine Schling- oder Kletterpflanze zu pflanzen.
In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen, die nach Richtung, Größe oder Höhenlage zur Randstraße und Warnstedtstraße ausgerichtet sind, nur unterhalb der festgesetzten Traufhöhe zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Balkone, Loggien und Erker bis zu 1,5 m ist zulässig. Die Überschreitung darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gebäudefront betragen.
Die mit „(C)" bezeichnete östliche Grundstücksgrenze ist mit einem 1,8 m hohen Stabgitterzaun zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.