In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und
sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese
Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479).
Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei vorhandenen Siedlungsgebäuden sind das Fachwerk sowie die dunkle Holzverkleidung von Gicbeldreiecken zu erhalten.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Dies gilt nicht für die mit „(A)“ bezeichneten Flächen.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als »Erhaltungsbereich« bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung, zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
An den zu den Straßen Kehrwiederspitze und Am Sandtorkai sowie den zur geplanten Brücke über den Sandtorhafen gerichteten Gebäudeseiten ist ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzunehmen.
In offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit
einer maximalen Gebäudelänge von 14 m in der Straßenansicht
zulässig. Innerhalb der in der Anlage mit „(A)“
bezeichneten Flächen sind höchstens drei Wohnungen je
Wohngebäude zulässig.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen ist für untergeordnete Gebäudeteile, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Treppenhäuser dienen, bis zu 3 m zulässig.