Innerhalb des Plangebiets wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Groß Flottbek vom 13. April 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 76, 84) in der geltenden Fassung aufgehoben.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummer 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948 und die Verordnung über das Naturschutz-gebiet Fischbeker Heide vom 29. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-f und 791 — t), die Beschränkungen nach den §§9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei dem im Plan rot angelegten Denkmal sowie die durch den Teil-bebauungsplan TB 567 vom 5. Juli 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 383) festgesetzten Straßenlinien.
Die Gebäudefassaden sind durch Vor- und Rücksprünge (Balkone, Erker und Gesimse) so zu gliedern, daß die Maßstäblichkeit der vorhandenen Bebauung gewahrt bleibt und zugleich die ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben.
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein naturnah gestaltetes Feuchtgebiet mit offenen Wasserflächen, Flachwasserzonen und standortgerecht bepflanzten Sumpf- und Röhrichtbereichen anzulegen. Das Feuchtgebiet und seine Randbereiche sind einer naturnahen Entwicklung zu überlassen. Der Aushubboden ist randseitig als Wall aufzusetzen und mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Fläche ist einzufriedigen.
Die Fassaden entlang der mit „(G)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge der zu begrünenden Fassade ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pergolen auf den Dächern sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 10 m Pergolenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pergolen im Innenhof sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 6 m Pergolenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Für die baulichen Anlagen und Freiflächen des Gewerbegebiets am Garstedter Weg gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Werbeanlagen sind unzulässig. Ausnahmsweise können Werbeanlagen an der Fassade in einer maximalen Schrifthöhe von 1,20 m zugelassen werden.
Die als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen können durch technische Anlagen oder Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 3,00 m überschritten werden, jedoch nur, wenn diese in dem Maß von der Traufkante abgerückt sind, das ihrer Höhe entspricht. Ausnahmsweise kann der Abstand von technischen Anlagen oder Aufbauten von der Traufkante auf der straßenabgewandten Seite auf 1,50 m und für Treppenhäuser und Aufzugsüberfahrten an der straßenseitigen Fassade auf die Breite der jeweiligen Attika reduziert werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und keine wesentliche Verschattung benachbarter Wohngebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bewirkt. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.