Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig; ausnahmsweise können Läden mit nicht mehr als 500 m2 Geschossfläche zur Versorgung der im Plangebiet Beschäftigten sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit Reifen, Lastwagen, Baumaschinen und Ähnlichem handeln, zugelassen werden.
Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (z.B. mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 qm² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen größeren Vegetationsflächen (wie z.B. Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.
Die Lärmschutzwand ist auf beiden Seiten auf je mindestens 50 vom Hundert der Länge mit Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirken auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06), Tabelle 1 Zeile 3 eingehalten werden. Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirken auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06), Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. Die DIN 4150-2, Teil 2, Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der TA Lärm Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet.
An der Straße Strandweg ist die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen nur auf den in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und Carports sind auf diesen Flächen unzulässig.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen), sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.
2. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 3340,
3339, 3856, 5077 und 5078 der Gemarkung Farmsen.
Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen.
Die Dächer von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind mit einer Dachneigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden. Als Dachdeckung dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden.