Im Gewerbegebiet können bis zu sechs weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahlen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse der Fernsehempfang in der Umgebung nicht beeinträchtigt und eine Traufhöhe von 35,0 m als Höchstgrenze nicht überschritten wird
Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben
ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens
1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel
Firmenlogos, zulässig.
Auf den Flurstücken 4373 und 4375 der Gemarkung Eidelstedt sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile ein Umkleidehaus und ein Haus für einen Platzwart mit den für die festgesetzte Nutzung „Sportplatz" notwendigen Räumen zulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärmimmissionen muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an den Außenbauteilen geschaffen werden. Für zum Schlafen genutzte Räume sind zudem schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt wird.
Bei Giebelanbauten ist das Profil des vorhandenen Gebäudes aufzunehmen. Walm- und Krüppelwalmdächer sind unzulässig. Für die Dachdeckung sind dunkelgraue Dachziegel zu verwenden. Die Außenwände der Gebäude sind in weißem Putz auszuführen.
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „(C)" bezeichnete Fläche ist als extensives Grünland zu nutzen und zu unterhalten. Die mit „(D)" bezeichnete Fläche ist als Obstwiese zu erhalten und in ihrer Nutzung zu extensivieren. Das Ausbringen von Düngemitteln und der Pflegeumbruch ist untersagt. Die Weidenutzung wird auf höchstens zwei Rinder oder ein Pferd pro Hektar beschränkt.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 34
vom 21. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 88) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 34“ wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird in Nummer 1 folgender Satz angefügt: „Weiterhin
sind im Kerngebiet Wettbüros sowie Bordelle und
bordellartige
Betriebe unzulässig.“