Entlang der Bahrenfelder Chaussee, Bahrenfelder Steindamm und der Mendelssohnstraße bis zur Abzweigung der Paul-Dessau-Straße sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Sondergebiet
und den privaten Grünflächen – ausgenommen die private
Grünfläche Dauerkleingärten – folgende außerhalb des
Plangebietes liegende Flächen zugeordnet werden: Teile
des Flurstücks 9904, Gemarkung Langenhorn, Bezirk
Hamburg-Nord und Teile des Flurstücks 9908, Gemarkung
Kirchwerder, Bezirk Bergedorf sowie die Flurstücke
14/3, 186/14, 187/14 und Teile der Flurstücke 14/5, 15/1,
15/5 und 16/1 der Gemarkung Tensfeld, Flur 5, in der
Gemeinde Tensfeld, Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Auf der Böge) eine außerhalb des Plangebiets liegende Teilfläche des Flurstücks 53 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.
In den Erdgeschossen der Gebäude, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche im Wohngebiet auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.