Die Dächer der Gebäude westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind flächendeckend zu begrünen. In den Gemeinbedarft- und Gewerbegebieten sind Ausnahmen für technische Aufbauten und Oberlichter zulässig. In den drei- bis fünfgeschossigen Wohngebieten sind Dachgauben und Dachfläcbenfenster unzulässig.
Entlang der Bahrenfelder Chaussee, Bahrenfelder Steindamm und der Mendelssohnstraße bis zur Abzweigung der Paul-Dessau-Straße sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 und 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302- n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Auf der Böge) eine außerhalb des Plangebiets liegende Teilfläche des Flurstücks 53 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.