Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 25 v. H. der Dachflächen und nicht überbauten Tiefgaragen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Im Sondergebiet können ebenerdige Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr ausnahmsweise zugelassen werden.
2. In § 2 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Langenhorn 40, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hummelsbüttel 14 vom 16. Juni 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 192) wird wie folgt geändert:
1. In der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Plans gilt die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche)“ als Festsetzung „reines Wohngebiet“, in der eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,2 und der Geschoßflächenzahl 0,3 zulässig ist; es sind nur Einzelhäuser zulässig, die nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen.
Im allgemeinen Wohngebiet zwischen den Straßen Bei der Schilleroper und Beim Grünen Jäger auf den Flurstücken 1047 und 1048 der Gemarkung St. Pauli-Nord sind die Dächer der eingeschossigen Gebäudeteile als begehbare Freiflächen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden; mindestens 30% der Dachflächen sind zu begrünen.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist das abfließende Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, in Gräben und Mulden abzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg vom Grundeigentümer zu verlangen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und im Sinne des § 25 HWG verkehrssicher zu unterhalten, einschließlich Entwässerung und Beleuchtung. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Rechten können zugelassen werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.