Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege,
oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk — Fernwärmenetz — anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Auf den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig. Ausnahmsweise können dort Stellplätze zugelassen werden, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht beeinträchtigt wird.
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2016 – OVG 2 E 1/12.N –, das im Normenkontrollverfahren
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
zu der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 423) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„Die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 wird für
unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
allgemein verbindlich.
6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -f), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit „A“, „E“ und „D“ bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschaftsschutzgebiets festgesetzt.“
In den Gewerbegebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Vergnügungsstätten und gewerblichen Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Diskotheken, Fitnesscenter, Squash- und Tennishallen sowie Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben unzulässig.