Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit dichten, flächigen Pflanzungen aus mindestens zweimal verpflanzten Sträuchern (Höhe 80 cm bis 100 cm, eine Pflanze je Quadratmeter) sowie auf 10 v.H. der anzulegenden Flächen mit dreimal verpflanzten Solitärsträuchern (Höhe 150 cm bis 175 cm) zu versehen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahresheizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Iuli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197, 2199), den Wert von 15 kWh ie m2 Nutzfläche nicht übersteigt.
Für die Neubaugebiete ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektronischer Energie verwendet werden.
Im Mischgebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Gartenbaubetriebe und sonstige Gewerbebetriebe bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.
Im Wohngebiet sollen die Dächer von Reihenhäusern höchstens 30 Grad geneigt sein und eingeschossige Garagen flach gedeckt werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig. Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden und die Schutzwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.