Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen der Gemarkung Osdorf vom 13. April 1971 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 1. März 1994 (HmbGVBl. S. 57), aufgehoben.
In den Allgemeinen Wohngebieten und in der Versorgungsfläche sind die Dachflächen von Gebäuden als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 20 Grad zu errichten. Diese Dächer sind zu 70 v.H., bezogen auf die Gebäudegrundfläche, mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau mindestens extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können für Dächer mit Neigungen über 10 Grad, für nicht aufgeständerte technische Dachaufbauten, für Dachausstiege sowie für Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als Dachterrassen, Gemeinschafts- oder Sportflächen dienen, zugelassen werden. Die Gründächer sind als Retentionsdächer auszuführen.
In den Baugebieten sind die Grundstücke zu öffentlichen und privaten Grünflächen durch Sträucher oder Hecken einzufrieden. Zäune sind nur in Verbindung mit Sträuchern oder Hecken zulässig.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Nutzungen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt 1Seite 133, II Seiten 885, 1124) ausgeschlossen.
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage
durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Bahrenfeld
zwischen Bahrenfelder Chaussee, Boschstraße, Langbehnstraße,
Bornkampsweg sowie nördlich der Mendelssohnstraße/südlich der Bahrenfelder Chaussee/östlich der Nettelbeckstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 216).
Das Erhaltungsgebiet besteht aus drei Teilbereichen, die der Anlage zu entnehmen sind, und wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flurstücks 2065, Nordgrenzen der Flurstücke 2063,
2942, 2062, 2061, 2060, 2059, 2080 (Valparaisostraße), 2055, 2086 (Reichardstraße) und 2050, Ostgrenzen der Flurstücke 2050 und 2507, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2051, Ostgrenzen
der Flurstücke 2089, 2090, 2091 und 2092, Südgrenzen der Flurstücke 2092, 2087, 2086 (Reichardstraße), 2084 und 2083, über die Flurstücke 2395 (Bahrenfelder Chaussee) und 2105 (Mendelssohnstraße), Südostgrenzen der Flurstücke 2108, 2107 und 2106, die Westgrenzen der Flurstücke 2106 und 2957, Südgrenze des Flurstücks 3427, Westgrenze des Flurstücks 3427, Nordgrenzen der Flurstücke 3427 und 2957, über das Flurstück 2395 (Bahrenfelder Chaussee), Westgrenzen der Flurstücke 2718 und 2076, Südgrenze des Flurstücks 2057, Westgrenze des Flurstücks 2057, Südgrenzen der Flurstücke 2059, 2060, 2061 und 2062, Ostgrenze des Flurstücks 2942,
Südgrenzen der Flurstücke 2942, 2940, 2938 und 2936, Westgrenzen der Flurstücke 2936, 2592 und 2065 der Gemarkung Bahrenfeld.
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen
sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel-
und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Für Tiefgaragen kann die festgesetzte Grundflächenzahl
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten
werden. Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten
Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.
Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als artenreicher, gestufter Gehölzbestand anzulegen, zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Dabei sind je 100 m² ein großkroniger Baum, zwei kleinkronige Bäume und 30 Sträucher zu pflanzen.