Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden
gemessen, und Heister eine Pflanzhöhe von
mindestens 2 m aufweisen.
Entlang der Warburgstraße und der Straße Alsterglacis sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwäden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf der als Sportanlage mit „(B)" bezeichneten Fläche ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche ein eingeschossiges Vereinshaus mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen bis zu einer Grundfläche von 200 m² als Höchstmaß zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche unzulässig.
Auf den überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Technische Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,5 m gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Geschosses zurückzusetzen. Die maximale Höhe der technischen Aufbauten beträgt 2 m, gemessen ab der Oberkante des darunter liegenden Geschosses.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden und Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Läden und Geschäftshäusern 7,5 m,
fünfgeschossigen Wohnhäusern 16,0 m.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.