In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind die Dachflächen zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Innerhalb der mit „(E)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Dächer in einem Umfang von mindestens 1000 m² Dachfläche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Mindestens 6 vom Hundert der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; in der Planzeichnung sowie in §2 Nummer 7 festgesetzte Anpflanzungen sind anzurechnen.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Bremer Straße sind in den Gebäuden die Wohn- und Schlafräume nicht in den der Bremer Straße zugewandten Gebäudeteilen anzuordnen. Außerdem sind an solchen Gebäudeseiten bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Fenstern und Türen vorzusehen.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind als Abgrenzung zu den öffentlichen Flächen ausschließlich heimische Laubgehölzhecken als geschnittene Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.
Für festgesetzte Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.