In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:
4.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit dem jeweiligen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden
überbauten Fläche sowie nicht mehr als 150 m² Verkaufs-
und Ausstellungsfläche aufweisen.
In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7.3 Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird auf dem Flurstück 6966 der Gemarkung Wilhelmsburg eine Baugrenze in einem Abstand von 3 m parallel zur östlichen bzw. südöstlichen Flurstücksgrenze festgesetzt.
Die zu den Straßen gerichteten Außenwände der Sporthalle sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je zwei Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Kerngebiet kann für die viergeschossige Bebauung an der Ecke Poßmoorweg/Dorotheenstraße eine Erhöhung bis zu sieben Vollgeschossen im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausnahmsweise zulässig, wenn von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ausgehen. Zentrenrelevante Sortimente sind (gemäß‚ Leitlinien für den Einzelhandel):
– Parfümerien,
– Textilien, Bekleidung,
– Schuhe, Lederwaren,
– Uhren, Schmuck,
– Foto, Optik,
– Spielwaren, Sportartikel,
– Bücher, Papier- und Schreibwaren,
– Kunstgewerbe, Geschenkartikel,
– Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte braune Ware),
– Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße Ware),
– Haushaltswaren, Glas, Porzellan,
– Fahrräder.
Für die mit „I+St“ bezeichneten Dachstellplätze auf dem Flurstück 5532 der Gemarkung Rissen ist nach jedem achten Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und eine Vegetationsfläche (Pflanztrog) von mindestens 7 m² Fläche je Baum und 80 cm starkem durchwurzelbaren Substrataufbau zu schaffen. Die Vegetationsfläche ist darüber hinaus zu begrünen.