Auf der privaten Grünfläche - Angelsport - sind notwendige Stellplätze und Zufahrten zulässig. Innerhalb der Baugrenzen sind eingeschossige Gebäude für angelsportbezogene Nutzungen zulässig.
Im Industriegebiet sind Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Metallschmelzen, chemische Fabriken, mineralölbearbeitende und -verarbeitende Betriebe, Betriebsstätten zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1533, 1536 bis 1540 und 654/7 an die Pinneberger Chaussee und der Flurstücke 1515 bis 1519, 1521 bis 1523 und 3409 der Gemarkung Eidelstedt an den Eidelstedter Platz Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht in der Elbgaustraße umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
„4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.1 Die mit „G“ bezeichnete, für den Straßenverkehr gewidmete Fläche (Flurstück 4964, Moisburger Hang) wird entsprechend dem Bestand als Straßen-verkehrsfläche festgesetzt.
Im Kerngebiet entlang der Wandsbeker Zollstraße muß für die zur Straße gerichteten Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf der mit „(MF)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe für technische Anlagen (zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) um bis zu 2 m überschritten werden; auf den übrigen Flächen um bis zu 5 m.
In den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit einheimischen Sträuchern und Stauden zu begrünen.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechte 21 302-n)