Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig.
Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 14 / Hummelsbüttel 20 vom 10. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 530) werden folgende Vorschriften angefügt:
In dem mit „(a)" bezeichneten viergeschossigen Kerngebiet und in dem mit „(a)" bezeichneten Gewerbegebiet sind insgesamt 25 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen von Gebäuden mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen. Der zu begrünende Dachflächenanteil kann um das Maß unversiegelter Bodenflächen vermindert werden, das über den Grundflächenanteil von 20 v.H. hinaus geschaffen wird.
Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets südlich der Großen Elbstraße gilt bei der Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse als Bezugsebene eine Höhe von 7,2 m über Normalnull. Bei der festgesetzten Geschoßfläche sind mehrgeschossig verglaste, überdachte Innenhöfe nicht anzurechnen.
Zusatz für W2o und M2o - Gebiet
Je Grundstück werden bis zu 2 Wohnungen zugelassen unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten werden.
Die mit „(GB)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher, lockerer, mehrschichtiger Gehölzbestand zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmsweise sind Bereiche mit überwiegend Sträuchern als Sichtfenster zulässig.
Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu erhalten und zu entwickeln.
Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.