Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile der Flurstücke 122 bis 124, 5002 (alt: 125), 126, 127 sowie 131 und 132 der Gemarkung Lurup sollen gemeinsame Grundstücksüberfahrten angelegt werden.
Neubauten sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.
Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Das Grünland ist ohne Düngung und ohne Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel durch zweimalige jährliche Mahd oder durch Beweidung mit höchstens zwei Großvieheinheiten zu pflegen und zu erhalten.
Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauer werk auszufuhren. Für einzelne Architekturteile können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn das Ziegelmauer werk vorherrschend bleibt. Soweit geneigte Dächer erstellt werden, sind fxir die Dachdeckung nur rote bis rotbraune Dachpfannen zu verwenden.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 16 vom
25. November 1966 (HmbGVBl. S. 251), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 16“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.
In § 2 wird folgende Nummer angefügt:
„11. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen. Ferner sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“