3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen
und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend
aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt werden
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf Krankenhaus ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass für Patientenzimmer ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit und für Patientenzimmer und Aufenthalts- und Behandlungsräume für Patienten ein Innenraumpegel von 35 dB(A) während der Tagzeit nicht überschritten wird.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche der baulichen Anlagen von 120 m2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), mit Ausnahme der Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 160 m2 überschritten werden.
Garagenwände, Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; ausgenommen hiervon sind im Sondergebiet „Mobilität und Gewerbe“ Fassaden, die sich direkt auf den Grenzen zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen befinden. Je 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet, für das eine abweichende Bauweise festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise, wobei Gebäude eine Länge von mehr als 50 m aufweisen dürfen.
Auf den in der Nebenzeichnung mit „(N)“ bezeichneten Flächen sind einseitig zu den festgesetzten Flächen für Sport- und Spielanlagen ausgerichtete Wohnungen nicht zulässig. An den Nord-, Süd- und Westfassaden von Gebäuden sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen) vorzusehen. Soll die lärmzugewandte Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen zur lärmabgewandten Gebäudeseite anzuordnen. Die Aufenthaltsräume haben den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung zu entsprechen. Im Fall von Satz 3 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht öffenbare Fenster ausgeführt werden.
Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Es sind fiir den in Satz 1 genannten Baum sowie für den nach der Planzeichnung anzupflanzenden Baum einheimische, großkronige und standortgerechte Arten mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Entlang der Bundesautobahn sind im Gewerbegebiet und im Kerngebiet die Aufenthaltsräume sowie im reinen Wohngebiet westlich Birkhahnweg die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.