(1) Der Bebauungsplan Poppenbüttel 1 für das Plangebiet Harksheider Straße — Kreienhoop — Rönkrei — Ohlendiek — Poppenbüttler Hauptstraße — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 981, Ostgrenzen der Flurstücke 983 bis 986 sowie Ost- und Nordgrenzen der Flurstücke 987 und 988 der Gemarkung Poppenbüttel — Strutzhang — Südgrenze des Flurstücks 988 der Gemarkung Poppenbüttel — Poppenbüttler Markt — Poppenbüttler Hauptstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-16
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3, 4 Absatz 3 und 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Fahr- und Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohngebiete ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Von den Flächen für ebenerdige Stellplätze sind 10% mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.3 | Die Fläche zwischen dem Ellernweg und dem Schutzwall ist mit dichtwachsenden Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.4 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 790-o), zuletzt geändert am 22. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), aufgehoben.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711, 716]
[§ 2 Nr. 1 | In den Mischgebieten sind in den Teilgebieten mit der Bezeichnung "MI3", "MI4" und "MI5" im Erdgeschoss Wohnungen ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 2 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummern 7 und 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf][§ 2 Nr. 3 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 4 | In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte Grundflächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung "WA1" bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5, in dem Teilgebiet mit der BezeichnBezeichnung "WA3" bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 und in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung "WA4" bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. In den Mischgebieten kann die festgesetzte Grundflächenzahl f? balice Alagn uteralbderGelndeberläe, rchie s Bgrust? legli untrbat wrd,bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§ 2 Nr. 5 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][§ 2 Nr. 6 a) | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer und Balkone bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen.][§ 2 Nr. 6 b) | In den Mischgebieten sind Balkone im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen unzulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Erker und die Herstellung von passivem Schallschutz ist bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesam Auskragungen eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m über der öffentlichen Straßenverkehrsfläche einhalten.][§ 2 Nr. 6 c) | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§ 2 Nr. 7 | In den allgemeinen Wohngebieten mit den Bezeichnungen "WA1", "WA3", "WA4" und in den Mischgebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung "WA2" sind Stellplätze und Tiefgaragen außerhalb der][§ 2 Nr. 8 | In den Baugebieten sind die Dächer der Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oäche.][§ 2 Nr. 9 | Die Oberkante von Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§ 2 Nr. 10 | In den Mischgebieten sind bei den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überm Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§ 2 Nr. 11 | In den Mischgebieten sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese][§ 2 Nr. 12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind bei den mit „(B)“ bezeichneten Gebäuden durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den läugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäuen werhlafr?zugewandeseitch geeiliche utzma?e zum BDoppel, vergrbauteeispielste LogWinter), bes Fenstetruktioder ier Wirkvergleare Mamen sizustel dass h diese baulichen Maßnahmen insgeamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht dass in Schlafäumen ein Innraumpegel bei tilgeöffneten nstern von 30?(A) während Nachtzeit nt überschri wird. Erfolgie baulichehallschutzmahme in Forerglasten bautmuss der Innenpeg bei teilgten Bautein erret werden. Wohn-/Slafräume in Eimmerwohnungen uKinderzimmer sindie Schlafräume beurteilen.][§ 2 Nr. 13 | In den Mischgebieten und in den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit „(C)“ bezeichneten Gebäuden für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffl von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2 Nr. 14 | In den Mischgebieten und in den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit „(D)“ bezeichneten, zum südlichen Sportplatzring und zum Basselweg orientierten Gebäudeseiten die Fassadengestaltung mit hochschallabsorbierenden Materialien vorzunehmen.][§ 2 Nr. 15 c) | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 2194 der Gemarkung Stellingen umfasst ein Geh- und Fahrrecht für die Feuerwehr zur Erschließung der Flurstücke 4754 und 4767 der Gemarkung Stellingen.][§ 2 Nr. 15 | Geringfügige Abweichungen von den in Buchstaben a bis c festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 15 b) | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zwischen Sportplatzring und Borchertstraße und auf den Flurstücken 4887 und 4889 der Gemarkung Stellingen umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen und zu unterhalten, die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Stadtreinigung, die Flächen zu befahren.][§ 2 Nr. 15 a) | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht zwischen Sportplatzring und Stellinger Steindamm umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg herzustellen und zu unterhalten.][§ 2 Nr. 16 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume auf einer Fläche][§ 2 Nr. 17 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kr][§ 2 Nr. 18 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m2 Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18?][§ 2 Nr. 19 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.][§ 2 Nr. 20 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.][§ 2 Nr. 21 | Für Ausgleichsmaßnahmen (Ersatz des Trockenrasenbiotops) wird den als Parkanlage festgesetzten Flächen auf dem Flurstück 4894 das außerhalb des Bebauungsplangebiets liegende Flurstück 613 der Gemarkung Niendorf zugeordnet.][§ 2 Nr. 22 | In den Baugebieten sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Gehölze und Biotope, ist]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet ist in den oberirdischen Geschossen nur Wohnen zulässig. In den unterirdischen Geschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Vorhabengebiet Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.][§2 Nr.2 | An den mit „(A)" bezeichneten Fassadenabschnitten darf die als Höchstmaß festgesetzte Gebäudehöhe von 21,6 m über Normalnull durch die Attika um 0,8 m überschritten werden.][§2 Nr.3 | Außerhalb der Baugrenzen sind Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenlänge und Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 v.H. der jeweiligen Dachflächen bis zu 2,5 m überschritten werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Durch Terrassen und Nebenanlagen darf die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und durch Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Im Vorhabengebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen genutzt werden, oder die der Belichtung, Be- und Entlüftung sowie der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.8 | Im Vorhabengebiet sind die nicht überbauten Flächen von Kellergeschossen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]
[§1 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)- für das Flurstück 764 der Gemarkung Groß Borstel in die Festsetzung „reines Wohngebiet“, für die Flurstücke 102, 165, 286, 461, 511 und 512 der Gemarkung Groß Borstel in „allgemeines Wohngebiet“ geändert. Für diese Wohngebiete wird eine dreigeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,6 sowie die südliche Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m nördlich der Nutzungsgrenze zur öffentlichen Grünfläche festgesetzt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für die Bebauung auf den Flurstücken 102, 165, 286, 461, 511, 512 und 764 der Gemarkung Groß Borstel ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]