Der Bebauungsplan Harburg 9 für das Plangebiet Schloßmühlendamm — Buxtehuder Straße — Großer Schippsee — Küchgarten (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Billstedt 29 für das Plangebiet Legienstraße — Nordgrenzen der Flurstücke 1473 bis 1464 der Gemarkung Schiffbek — Hauskoppel — Kreuzkirchenstieg — Ostgrenze des Flurstücks 1511 der Gemarkung Schiffbek — Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-29
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Für die Flurstücke 2061 bis 2066 sind diese Verpflichtungen auf dem Flurstück 1492 der Gemarkung Schiffbek zu erfüllen. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf den Flurstücken 1493 und 1489 der Gemarkung Schiffbek umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 1493 umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1487 und 1489 der Gemarkung Schiffbek an die Straße Hauskoppel einen Zugang anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20“
wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln,
diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 12 für das Plangebiet Hummelsbütteler Hauptstraße zwischen Poppenbütteler Weg und Grützmühlenweg einschließlich angrenzender Flurstücksteile und eines Teils des Flurstücks 893 der Gemarkung Hummelsbüttel — Glashütter Landstraße zwischen Grützmühlenweg und Nordgrenze des Flurstücks 1067 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Hummelsbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-23
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan Sülldorf 3 für den Geltungsbereich zwischen Sülldorfer Kirchenweg – Op’n Hainholt – Sülldorfer Knick und Bahnanlage (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Sülldorfer Kirchenweg – Op’n Hainholt – West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 34 der Gemarkung Sülldorf – Sülldorfer Knick – Ostgrenze des Flurstücks 2940, Nordgrenze des Flurstücks 2939, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1950 der Gemarkung Sülldorf – Op`n Hainholt – Ostgrenzen der Flurstücke 3440, 3454 und 3459 – über das Flurstück 2793 (Bahnanlage), Südgrenze des Flurstücks 2793 (Bahnanlage) der Gemarkung Sülldorf.
technHerstellDatum
2017-06-26
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), sind bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.3 | Ein Überschreiten der Baugrenzen durch Terrassen und Wintergärten kann bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind nur eingeschossige Anbauten zulässig. Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.6 | Die Dachflächen von Gebäuden mit flach geneigten Dächern mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sowie von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.8 | Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten“ und „Anger“ ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Als Einfriedigungen an öffentlichen Wegen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für je 1 m² ein Strauch und alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen. Notwendige Unterbrechungen für Zugänge sind zulässig.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Wurzelbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Für die zur Erhaltung und zum Anpflanzen festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenen Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen sowie zu unterhalten und zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen die außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Teilflächen des Flurstücks 29 der Gemarkung Rissen und eine Teilfläche des Flurstücks 2868 der Gemarkung Sülldorf sowie die Flurstücke 29/1 und 37 der Flur 6 der Gemarkung Wedel zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Schnelsen 75 für den Geltungsbereich Holsteiner Chaussee - Peter-Timm-Straße - Burgwedel - Oldesloer Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist.Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.3 | In den Wohn- und Mischgebieten entlang der Oldesloer Straße und der Holsteiner Chaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabge- wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Pulverteich - Steindamm - Östliche Grenzen der Flurstücke 38 und u.1342 - Brennerstraße - Lindenstraße - Südliche Grenzen der Flurstücke 546 - 548 - 564 - 581 - 582 und 133
technHerstellDatum
2016-05-20
texte
[Nr. 2.7 | Teile der Flurstücke 548, 546, 554 und 679 werden innerhalb der Begrenzungslinien für die Unterführung der U-Bahnstrecke beansprucht. Durch die Errichtung der Gebäude darf die Belastung des Tunnelbauwerks nicht größer als 1,0 t/qm (in Oberkante Tunneldecke angesetzt) werden; die Erdauflast ist dabei nicht mit eingerechnet.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.25 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113, 114]
[Nr. 2.1 | Die im Durchführungsplan als "bleibende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten können stehen bleiben, dürfen jedoch nicht 6 erweitert und verändert und beim Abgang nicht, bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Alle übrigen als "zu beseitigende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung oder bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, der Grünfläche bzw. der Fläche für besondere Zwecke (Schule), zu beseitigen.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 24,0 m für die sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6g).][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
Der Bebauungsplan Niendorf 76 für den Geltungsbereich Krähenweg — Garstedter Weg — Rebhuhnweg — König-Heinrich-Weg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-05-06
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2, Nr.1 | Auf der mit 1 gekennzeichneten Fläche sind Staffelgeschosse unzulässig.][§ 2, Nr.2 | Auf der mit 1 gekennzeichneten Fläche sind für die Außenwände von Wohngebäuden rote Ziegelsteine und für die Dächer Materialien mit roten Farbtönen zu verwenden.][§ 2, Nr.3 | Entlang Garstedter Weg und Krähenweg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm- abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§ 2, Nr.4 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe,
Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§ 2, Nr.5 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 7528 und für die rückwärtige Bebauung auf dem Flurstück 2639 ist die Belegenheit an der Blockinnenerschließung herzustellen.]