[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Fläche landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Ausnahme von Wohngebäuden und Wohnungen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen, die Gartenbau- oder Gewerbebetrieben dienen, wie zum Beispiel Lagerhallen, Werkstattgebäude, Maschinenhallen und Stellplatzanlagen mit Ausnahme von Wohnungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(c)" bezeichneten Dorfgebiet sind innerhalb der Baugrenzen nur eingeschossige Gebäude für Schaustellerzwecke, zum Beispiel zum Abstellen von Karussellen und Zugmaschinen, zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den mit „(bw)" bezeichneten Flächen ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.][§2 Nr.6 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Geländeaufhöhungen sind nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Flächen, die nördlich der Heinrich-Osterath-Straße tiefer als 2 m über Normal Null (NN) liegen, sind für Wohngebäude auf 2 m über NN aufzuhöhen.][§2 Nr.8 | Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Wohngebäuden darf 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.10 | Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rot-braunes Ziegelmauerwerk, mit weißem oder braunem Holz oder in Kombination beider Materialien auszuführen; für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzfassaden zulässig. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² zulässig.][§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche - Angelsport - sind notwendige Stellplätze und Zufahrten zulässig. Innerhalb der Baugrenzen sind eingeschossige Gebäude für angelsportbezogene Nutzungen zulässig.][§2 Nr.13 | Das anfallende Oberflächenwasser ist oberirdisch in das offene Entwässerungssystem abzuleiten. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Außenwände von Gebäuden, mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Je Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichneten Flächen sind naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U1" bezeichneten Gewässerränder sind naturnah zu gestalten und mit standortgerechter Vegetation zu entwickeln.][§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
Der Bebauungsplan Jenfeld 9/Rahlstedt 50 für den Geltungsbereich Bekkamp — Grunewaldstraße — über die Flurstücke 1133 und 1134 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — über die Flurstücke 239 bis 241, Südostgrenze des Flurstücks 241, über die Flurstücke 242 bis 244 der Gemarkung Jenfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 512 und 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-18
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur (Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512, 526]
Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46 für den Geltungsbereich
zwischen Willy-Brandt-Straße, Hopfenmarkt,
Hahntrapp, Großer Burstah und Nikolaifleet (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet sind Wohnungen nur ausnahmsweise
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern
der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für
Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.
BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341), aufgeführten
Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet ist bei sonstigen Nutzungen eine kontrollierte
Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den
Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration
für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der 39. BImSchV
aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem
Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2
an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter
dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert
für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur
Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume
und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen
für Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
an den straßenabgewandten Gebäudeseiten Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und
Loggien bis zu 1,5 m auf höchstens 35 vom Hundert (v.H.)
der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes zulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind oberhalb
der als zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse
keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge
und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen,
Fahrstuhlüberfahrten) in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich um bis zu 0,5 m, in dem mit „(E)“ bezeichneten
Bereich um bis zu 2,3 m und in allen übrigen Bereichen
um bis zu 2 m überschritten werden. Die Dachzugänge
und technischen Anlagen, mit Ausnahme des mit „(C)“
bezeichneten Bereichs, müssen mindestens 3 m hinter der
straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses zurückbleiben
und dürfen maximal 25 v.H. der Dachflächen bedecken.
Abweichend von Satz 2 dürfen die Dachzugänge und
technischen Anlagen in den mit „(F)“ und „(G)“ bezeichneten
Bereichen maximal 30 v.H. der Dachflächen bedecken.
Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und
durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig. Auf den
überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen maximal ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind Dachzugänge
und technische Anlagen unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Bereichen des Kerngebiets mit maximal neun Vollgeschossen
und in dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des
Kerngebiets müssen das achte und das neunte Vollgeschoss
auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge
hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
siebten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(E)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets muss das zehnte Vollgeschoss
auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge
hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
neunten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(A)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das neunte und
das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen
Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante
des achten Vollgeschosses zurückbleiben. Die
Tiefe des Rücksprungs muss im Kerngebiet südlich der
Planstraße mindestens 1,7 m und im Kerngebiet zwischen
Großer Burstah und Planstraße mindestens 1,3 m betragen][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren
Flächen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen
zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen
sind auch Abstell- und Technikräume zulässig.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugängliche Gehwege. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Werden im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-
Straße und Nikolaifleet an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A)
in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A)
am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.][§2 Nr.12 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.13 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – sowie von Wohnnutzungen
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen
mehr als drei Vollgeschosse zulässig sind, sind, mit Ausnahme
des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, die Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder
der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen
von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen
sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind
jedoch mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu begrünen.
Abweichend von Satz 3 sind in dem mit „(F)“ bezeichneten
Teil des Kerngebiets mindestens 25 v.H. und in dem
mit „(G)“ bezeichneten Teil mindestens 30 v.H. der Dachflächen
zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind mindestens 60
v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 25 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
Der Bebauungsplan Rissen 31 für den Geltungsbereich Sandmoorweg - Alberichstieg - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2062, Südgrenzen der Flurstücke 2061, 2060, 2059, 2057 und 2056 der Gemarkung Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Horn 11 für das Plangebiet Manshardtstraße — Ostgrenze des Flurstücks 191 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1375 der Gemarkung Horn-Geest (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-15
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Gewerbegebiet sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 129) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Wandsbek 56 für den Geltungsbereich zwischen Wandsbeker Zollstraße, Efftingestraße, Bundesbahn, Bovestraße und Morewoodstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wandsbeker Zollstraße — Efftingestraße — Ostgrenze des Flurstücks 1804, Südgrenzen der Flurstücke 1804 bis 1806 der Gemarkung Wandsbek — Bovestraße — Neumann-Reichardt-Straße — Morewoodstraße — Südgrenze des Flurstücks 1685, über das Flurstück 1701 der Gemarkung Wandsbek — Josephstraße — Böhmestraße — Morewoodstraße — Nordgrenzen der Flurstücke 2220 und 3280, Westgrenzen der Flurstücke 1837, 1836, 1835 und 2620 der Gemarkung Wandsbek.
technHerstellDatum
2015-10-22
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)" bezeichneten Kerngebiet sowie in den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet entlang der Wandsbeker Zollstraße muß für die zur Straße gerichteten Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der Abstandsflächen ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzflächen ist je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.8 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich der Straßenverkehrsflächen zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, Leitungen und Siele zu verlegen und zu unterhalten. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Im Gewerbegebiet an der Neumann-Reichardt-Straße sowie in den Kerngebieten sind die den Straßenverkehrsflächen zugewandten Außenwände von Gebäuden architektonisch zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen.][§2 Nr.13 | Die entlang der Morewoodstraße festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern kann für die Erschließung der Flurstücke 2220, 2218, 2228, 1825 und 2216 unterbrochen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
Der Bebauungsplan Kirchwerder 33 für den Geltungsbereich
zwischen Kirchenheerweg und Marschbahndamm
(Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchenheerweg – Nordostgrenze des Flurstücks 8426, Nordost-
und Südostgrenze des Flurstücks 8427, Nordostgrenze des
Flurstücks 10694, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des
Flurstücks 10696, Südostgrenze des Flurstücks 1247, über das
Flurstück 4472 (Südlicher Kirchwerder Sammelgraben),
Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 4471,
über das Flurstück 1508 (Kirchwerder Marschbahndamm),
Südwest-, Südost-, Südwest-, Nordwest- und Südwestgrenze
des Flurstücks 1508 der Gemarkung Kirchwerder – Kirchwerder
Marschbahndamm –, über das Flurstück 9764 (Kirchenheerweg),
Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks
10204 der Gemarkung Kirchwerder.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“
sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zu den Hauptgebäuden zugehörige
Terrassen um bis zu 5 m zulässig, soweit nicht ein
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen
und ihren Zufahrten festgesetzt ist. Auf der Fläche für
den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch zu den Hauptgebäuden zugehörige Terrassen
zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, in Vorgärten
(Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie
und der vorderen Fluchtlinie eines Gebäudes) unzulässig.
Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen
sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m
von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche
entfernt sind.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundfläche je Baugrundstück darf
durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung
um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten
werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich der Pfeifenstielgrundstücke
nicht mitzurechnen.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung von jeweils zwei rückwärtigen,
nebeneinander liegenden Grundstücken sind gemeinsame
Zufahrten anzulegen.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten darf die Höhe der
Erdgeschossfußbodenoberkanten straßenseitig nicht
mehr als 0,4 m über der das Grundstück erschließenden
Straßenverkehrsfläche liegen.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf darf die festgesetzte
Gebäudehöhe für technische Aufbauten (zum Beispiel
Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik, Solaranlagen) um
bis zu 2,3 m überschritten werden. Dachaufbauten mit
Ausnahme von Solaranlagen sind oberhalb der Dachoberkante
beziehungsweise Attika in den von außen
sichtbaren Bereichen in gleicher Farbigkeit wie die Fassaden
des jeweiligen Gebäudes auszuführen.][§2 Nr.9 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist in Wohngebäuden
höchstens eine Wohnung je angefangene 600 m²
Grundstücksfläche zulässig. Hiervon abweichend ist auf
dem Flurstück 8426 in Wohngebäuden höchstens eine
Wohneinheit je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ sind in
Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen je angefangene
600 m² Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
von Wohngebäuden und Zwerchhäusern als Satteldach
mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 40 und
55 Grad herzustellen. Dachgauben sind von der Beschränkung
ausgenommen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Balkone,
Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der
längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben,
die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht. Loggien in Dachflächen
sind nicht zulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine
Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens
einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für Wohngebäude
nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen
in nicht glänzender Ausführung sowie
Reetdächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise
zulässig, sofern sie sich in die Dachfläche
einfügen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist jede Außenwand
von Wohngebäuden zu mindestens 75 v. H. in rotem oder
rotbraunem Verblendmauerwerk auszuführen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind grüne, braune oder
naturbelassene Holzverschalungen sowie Putz in Weiß
und Grau zulässig.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ sind in dem mit
„(A)“ bezeichneten Bereich durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Hierzu sind die Außenbauteile der
Gebäudekörper entsprechend der DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ in der Fassung vom Januar 2018 zu
planen und auszuführen. Einsichtnahmestelle der DIN
4109: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Bergedorf,
Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
– Technischer Umweltschutz, Bezugsquelle der DIN
4109: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.15 | An den Fassadenabschnitten, für die in der Planzeichnung
Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude festgesetzt
sind, sind Aufenthaltsräume (zum Beispiel Unterrichtsräume,
Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume)
nur zulässig, wenn in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner als 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
durch baulichen Schallschutz sichergestellt wird.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(P)“ bezeichneten Flächen sind Dachflächen
mit Photovoltaikanlagen zu versehen, deren Kollektorfläche
insgesamt mindestens 14 v. H. der Gesamtdachfläche
beträgt.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
und Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen,
so dass der Umfang und der Charakter der
Pflanzung erhalten bleiben. Die mit „(H)“ bezeichnete
Hecke darf im Bereich notwendiger Zuwegungen unterbrochen
werden.][§2 Nr.18 | Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind als Hecken mit einer Mindestwuchshöhe
von 1,5 m auszuführen. Die Hecken können
für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie entlang der Straßenverkehrsflächen
mit Hecken abgepflanzt werden.][§2 Nr.19 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen
mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung
von Zuwegungen durch Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,5 m einzufassen.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je 300 m² angefangener
Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen
sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu
ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung
erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen sind
zulässig. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens
1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen; abweichend
davon kann die Vegetationsfläche weniger als
12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale
Wurzelentwicklung gewährleisteten.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen nur zulässig, sofern Wurzel- und Kronenbereiche
zuzüglich eines umlaufenden Meters nicht
beeinträchtigt werden.][§2 Nr.23 | Dachflächen mit einer Neigung unter 20 Grad sind mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen; hiervon
ausgenommen sind Dächer von Leichtbauhallen,
deren Substrataufbau mindestens 8 cm stark auszuführen
ist. Von Satz 1 ausgenommen sind auf bis zu 30 v. H. dieser
Dachflächen Flächen für die Belichtung der darunterliegenden
Räume sowie Flächen für nicht aufgeständerte
technische Anlagen sowie die für deren Wartung notwendigen
Flächen.][§2 Nr.24 | In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für
den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.25 | Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist,
sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch
über ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten. In
Bereichen von Wegequerungen sind Verrohrungen im
erforderlichen Umfang zulässig.][§2 Nr.26 | Bauliche oder technische Maßnahmen, die geeignet sind,
das Stau- und Grundwasser dauerhaft abzusenken, sind
unzulässig.][§2 Nr.27 | Vor Beginn von Grabenarbeiten ist die betroffene Population
der Wasserfrösche, Erdkröten und Teichmolche in
dauerhaft als Lebensräume geeignete Gräben auf dem
Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder umzusiedeln.][§2 Nr.28 | Für die vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme
„Schaffung von Ersatzlebensräumen für die
nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng
geschützte Vogelart Blaukehlchen“ wird den mit „Z1“,
„Z2“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das außerhalb des
Plangebiets liegende Flurstück 1093 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
1520 m² des mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiets, 7410 m² der Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Bildung, Soziale Zwecke,
Sport und Spiel“ und 1730 m² der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“
und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.29 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden
dienen, sind ausschließlich als monochromatisch
abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im ultravioletten Bereich zulässig (zum
Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen,
Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden
UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil).
Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach
oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie
Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen
oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf
diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr.30 | Für die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
„(M1)“, „(M²)“, „(M3“), „(M4a)“ und „(M4b)“ gilt:][§2 Nr.30.1 | Die mit „(M1)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt
zu erhalten und zu pflegen. Entlang der vorhandenen
Grabenböschung ist ein 1 m breiter Arbeits- und Schauweg
freizuhalten. Die restliche Fläche ist im Wechsel mit
Einzelbäumen auf 70 v. H. anzulegen und 30 v. H als
offene Hochstaudenflur zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.30.2 | Die mit „(M2)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen in Form einer Hochstaudenflur zu entwickeln,
dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Mähgut
ist abzutransportieren.][§2 Nr.30.3 | Die mit „(M3)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern,
Röhricht und Hochstauden zu entwickeln, dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. 70 v. H. der Uferböschungen
sind als Hochstaudenflur zu entwickeln. Mähgut ist
abzutransportieren. Auf 30 v. H. der Uferböschungen ist
eine Initialpflanzung mit Bäumen und Gehölzen vorzunehmen
und der Eigenentwicklung zu überlassen.][§2 Nr.30.4 | Die mit „(M4a)“ und „(M4b)“ bezeichneten Flächen sind
als naturnahes Gehölz dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln
und zu pflegen. Bauliche Anlagen sind zulässig,
soweit sie diese Entwicklung nicht gefährden. Eine dauerhafte
Überstauung durch Rückhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser ist unzulässig.][§2 Nr.31 | Die mit „(FG)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist als naturnahes Feldgehölz herzustellen,
dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und zu
pflegen.][§2 Nr.32 | Für den Verlust von Wald, der geschützt ist gemäß Landeswaldgesetz
vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 484), wird der mit „Z3“ bezeichneten Fläche das außerhalb
des Plangebiets liegende Flurstück 7781 der Gemarkung
Bergedorf als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
3163 m² der Fläche für den Gemeinbedarf, 536 m² der
Straßenverkehrsfläche und 202 m² der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“.][§2 Nr.33 | Für den Verlust der mit „(H)“ festgesetzten Feldhecke,
die geschützt ist gemäß § 14 HmbBNatSchAG, werden
292 m² der mit „Z1“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebiets „WA1“ die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 10518 und 10623 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunktionen,
die geschützt sind gemäß § 14 HmbBNatSchAG,
werden den mit „Z2“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Flächen
die Fläche „(FG)“ sowie die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Bergedorf
sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder
als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544 m² der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632 m² der
Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195 m²
der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“.][§2 Nr.35 | Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit
„Z1“, „Z2“, „Z4“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das
außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der
Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt
zugeordnet: 3630 m² der allgemeinen Wohngebiete,
8760 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“,
1420 m² der Straßenverkehrsfläche und 5000 m² der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.36 | Für Eingriffe in das Landschaftsbild werden der mit
„Z2“ bezeichneten Fläche, der mit „Z3“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche sowie der mit „Z5“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“ die mit
„(M1)“, „(M2)“, „(M3)“, „(M4a)“, „(M4b)“ und „(FG)“
bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
[§1 | Einziger Paragraph: §2 Nr.2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld35 vom 7. November 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237) wird aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]