BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_5cdb65a0-83a4-44aa-b58c-3bfb22d0089c

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    • XPLAN_BP_PLAN_5cdb65a0-83a4-44aa-b58c-3bfb22d0089c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Kirchwerder21
    xpPlanDate
    • 2006-02-23
    name
    • Kirchwerder21
    internalId
    • df082cf8-ab09-40b6-af88-0a7331a7fa3f
    technHerstellDatum
    • 2017-04-06
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Fläche landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Ausnahme von Wohngebäuden und Wohnungen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen, die Gartenbau- oder Gewerbebetrieben dienen, wie zum Beispiel Lagerhallen, Werkstattgebäude, Maschinenhallen und Stellplatzanlagen mit Ausnahme von Wohnungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(c)" bezeichneten Dorfgebiet sind innerhalb der Baugrenzen nur eingeschossige Gebäude für Schaustellerzwecke, zum Beispiel zum Abstellen von Karussellen und Zugmaschinen, zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den mit „(bw)" bezeichneten Flächen ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.][§2 Nr.6 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Geländeaufhöhungen sind nur zulässig a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt. Flächen, die nördlich der Heinrich-Osterath-Straße tiefer als 2 m über Normal Null (NN) liegen, sind für Wohngebäude auf 2 m über NN aufzuhöhen.][§2 Nr.8 | Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Wohngebäuden darf 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.10 | Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rot-braunes Ziegelmauerwerk, mit weißem oder braunem Holz oder in Kombination beider Materialien auszuführen; für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzfassaden zulässig. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² zulässig.][§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche - Angelsport - sind notwendige Stellplätze und Zufahrten zulässig. Innerhalb der Baugrenzen sind eingeschossige Gebäude für angelsportbezogene Nutzungen zulässig.][§2 Nr.13 | Das anfallende Oberflächenwasser ist oberirdisch in das offene Entwässerungssystem abzuleiten. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Außenwände von Gebäuden, mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Je Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „U" bezeichneten Flächen sind naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „U1" bezeichneten Gewässerränder sind naturnah zu gestalten und mit standortgerechter Vegetation zu entwickeln.][§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-02-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4c4855f9-4fe4-43c0-8825-e3d53b2dc48c]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d0141d0-4cd0-4c8a-80eb-384ce0446837

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    • XPLAN_BP_PLAN_5d0141d0-4cd0-4c8a-80eb-384ce0446837
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Jenfeld9-Rahlstedt50
    xpPlanDate
    • 1973-03-27
    name
    • Jenfeld9-Rahlstedt50
    internalId
    • e805f9dd-7857-4ead-bf9b-ce39a9378dbb
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Jenfeld 9/Rahlstedt 50 für den Geltungsbereich Bekkamp — Grunewaldstraße — über die Flurstücke 1133 und 1134 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — über die Flurstücke 239 bis 241, Südostgrenze des Flurstücks 241, über die Flurstücke 242 bis 244 der Gemarkung Jenfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 512 und 526) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-01-18
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur (Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512, 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1973-03-27
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_00ce8bd6-50c7-4fdf-98e0-ec4e66e3e659]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d0d5654-9145-432a-96b5-f8b7fffb780f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_5d0d5654-9145-432a-96b5-f8b7fffb780f
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    • XPLAN_BP_PLAN_5d0d5654-9145-432a-96b5-f8b7fffb780f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hamburg-Altstadt46
    xpPlanDate
    • 2021-09-14
    name
    • Hamburg-Altstadt46
    internalId
    • 489edf25-c6bf-4b2c-83af-9914a935223c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46 für den Geltungsbereich zwischen Willy-Brandt-Straße, Hopfenmarkt, Hahntrapp, Großer Burstah und Nikolaifleet (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2017-05-29
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße und Nikolaifleet sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341), aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße und Nikolaifleet ist bei sonstigen Nutzungen eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind an den straßenabgewandten Gebäudeseiten Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien bis zu 1,5 m auf höchstens 35 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes zulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind oberhalb der als zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich um bis zu 0,5 m, in dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich um bis zu 2,3 m und in allen übrigen Bereichen um bis zu 2 m überschritten werden. Die Dachzugänge und technischen Anlagen, mit Ausnahme des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, müssen mindestens 3 m hinter der straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses zurückbleiben und dürfen maximal 25 v.H. der Dachflächen bedecken. Abweichend von Satz 2 dürfen die Dachzugänge und technischen Anlagen in den mit „(F)“ und „(G)“ bezeichneten Bereichen maximal 30 v.H. der Dachflächen bedecken. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen maximal ein bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind Dachzugänge und technische Anlagen unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Bereichen des Kerngebiets mit maximal neun Vollgeschossen und in dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das achte und das neunte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des siebten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets muss das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des neunten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das neunte und das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des achten Vollgeschosses zurückbleiben. Die Tiefe des Rücksprungs muss im Kerngebiet südlich der Planstraße mindestens 1,7 m und im Kerngebiet zwischen Großer Burstah und Planstraße mindestens 1,3 m betragen][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen sind auch Abstell- und Technikräume zulässig.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugängliche Gehwege. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Werden im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt- Straße und Nikolaifleet an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.12 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sowie von Wohnnutzungen durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen mehr als drei Vollgeschosse zulässig sind, sind, mit Ausnahme des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind jedoch mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu begrünen. Abweichend von Satz 3 sind in dem mit „(F)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets mindestens 25 v.H. und in dem mit „(G)“ bezeichneten Teil mindestens 30 v.H. der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen ein bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind mindestens 60 v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 25 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2021-09-14
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c178813d-d1e7-46dd-8c9f-3b2d8c9dc997]
    planArt
    • 10001
    planArtWert
    • QualifizierterBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d2eef9d-dcef-4505-9b17-ec870e16b115

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_5d2eef9d-dcef-4505-9b17-ec870e16b115
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_5d2eef9d-dcef-4505-9b17-ec870e16b115
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen31
    xpPlanDate
    • 1969-09-02
    name
    • Rissen31
    internalId
    • 351c2bea-9e27-4f70-9dcb-55465fd0b9a1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rissen 31 für den Geltungsbereich Sandmoorweg - Alberichstieg - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2062, Südgrenzen der Flurstücke 2061, 2060, 2059, 2057 und 2056 der Gemarkung Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-02
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
    plangeber
    • [Name: 226]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1969-09-02
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b49a8e8a-154e-4143-be59-4d0ad4b31686]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Rissen13|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    versionBauGBDatum
    • 1960-06-23
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 2000
    verfahrenWert
    • Parag13
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d3c3cf6-186d-4f8e-b0d2-b83b7e972c96

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_5d3c3cf6-186d-4f8e-b0d2-b83b7e972c96
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_5d3c3cf6-186d-4f8e-b0d2-b83b7e972c96
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn11
    xpPlanDate
    • 1965-08-10
    name
    • Horn11
    internalId
    • b9f95cd9-c340-4ca3-a4fe-16316dc25747
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Horn 11 für das Plangebiet Manshardtstraße — Ostgrenze des Flurstücks 191 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1375 der Gemarkung Horn-Geest (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-15
    texte
    • [§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Gewerbegebiet sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 129) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-08-10
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ead748e0-91de-4d7f-9eb9-db36eec499a3]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d3eec4d-36f0-4dc4-bc38-146b579c1aee

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_5d3eec4d-36f0-4dc4-bc38-146b579c1aee
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_5d3eec4d-36f0-4dc4-bc38-146b579c1aee
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wandsbek56
    xpPlanDate
    • 1989-04-19
    name
    • Wandsbek56
    internalId
    • e1bf16a7-2d85-4c09-8732-fe96721f2106
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wandsbek 56 für den Geltungsbereich zwischen Wandsbeker Zollstraße, Efftingestraße, Bundesbahn, Bovestraße und Morewoodstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Wandsbeker Zollstraße — Efftingestraße — Ostgrenze des Flurstücks 1804, Südgrenzen der Flurstücke 1804 bis 1806 der Gemarkung Wandsbek — Bovestraße — Neumann-Reichardt-Straße — Morewoodstraße — Südgrenze des Flurstücks 1685, über das Flurstück 1701 der Gemarkung Wandsbek — Josephstraße — Böhmestraße — Morewoodstraße — Nordgrenzen der Flurstücke 2220 und 3280, Westgrenzen der Flurstücke 1837, 1836, 1835 und 2620 der Gemarkung Wandsbek.
    technHerstellDatum
    • 2015-10-22
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)" bezeichneten Kerngebiet sowie in den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet entlang der Wandsbeker Zollstraße muß für die zur Straße gerichteten Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der Abstandsflächen ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzflächen ist je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.8 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich der Straßenverkehrsflächen zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, Leitungen und Siele zu verlegen und zu unterhalten. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Im Gewerbegebiet an der Neumann-Reichardt-Straße sowie in den Kerngebieten sind die den Straßenverkehrsflächen zugewandten Außenwände von Gebäuden architektonisch zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen.][§2 Nr.13 | Die entlang der Morewoodstraße festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern kann für die Erschließung der Flurstücke 2220, 2218, 2228, 1825 und 2216 unterbrochen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1989-04-19
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1977-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_396baaa3-b714-4393-a2aa-65418e5ff91a]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d45b410-13c9-4522-9910-a22fdf686b80

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    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • D197
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    • 1956-11-27
    name
    • D197
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    technHerstellDatum
    • 2016-06-01
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 501]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1956-11-27
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_97212ad3-16fc-4d3f-9aee-41841b5576e6]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d5cc4fe-e317-4817-bb92-1dcce643ccd8

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Kirchwerder33
    xpPlanDate
    • 2020-04-02
    name
    • Kirchwerder33
    internalId
    • 1c0f6480-2040-4796-8fd6-c04fb540d5bc
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Kirchwerder 33 für den Geltungsbereich zwischen Kirchenheerweg und Marschbahndamm (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kirchenheerweg – Nordostgrenze des Flurstücks 8426, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 8427, Nordostgrenze des Flurstücks 10694, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 10696, Südostgrenze des Flurstücks 1247, über das Flurstück 4472 (Südlicher Kirchwerder Sammelgraben), Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 4471, über das Flurstück 1508 (Kirchwerder Marschbahndamm), Südwest-, Südost-, Südwest-, Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstücks 1508 der Gemarkung Kirchwerder – Kirchwerder Marschbahndamm –, über das Flurstück 9764 (Kirchenheerweg), Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 10204 der Gemarkung Kirchwerder.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“ sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch zu den Hauptgebäuden zugehörige Terrassen um bis zu 5 m zulässig, soweit nicht ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und ihren Zufahrten festgesetzt ist. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch zu den Hauptgebäuden zugehörige Terrassen zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, in Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Fluchtlinie eines Gebäudes) unzulässig. Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche entfernt sind.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundfläche je Baugrundstück darf durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich der Pfeifenstielgrundstücke nicht mitzurechnen.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung von jeweils zwei rückwärtigen, nebeneinander liegenden Grundstücken sind gemeinsame Zufahrten anzulegen.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten darf die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten straßenseitig nicht mehr als 0,4 m über der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche liegen.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf darf die festgesetzte Gebäudehöhe für technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik, Solaranlagen) um bis zu 2,3 m überschritten werden. Dachaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen sind oberhalb der Dachoberkante beziehungsweise Attika in den von außen sichtbaren Bereichen in gleicher Farbigkeit wie die Fassaden des jeweiligen Gebäudes auszuführen.][§2 Nr.9 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist in Wohngebäuden höchstens eine Wohnung je angefangene 600 m² Grundstücksfläche zulässig. Hiervon abweichend ist auf dem Flurstück 8426 in Wohngebäuden höchstens eine Wohneinheit je angefangene 500 m² Grundstücksfläche zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen je angefangene 600 m² Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen von Wohngebäuden und Zwerchhäusern als Satteldach mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 40 und 55 Grad herzustellen. Dachgauben sind von der Beschränkung ausgenommen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Balkone, Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entspricht. Loggien in Dachflächen sind nicht zulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entspricht.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für Wohngebäude nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie sich in die Dachfläche einfügen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist jede Außenwand von Wohngebäuden zu mindestens 75 v. H. in rotem oder rotbraunem Verblendmauerwerk auszuführen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind grüne, braune oder naturbelassene Holzverschalungen sowie Putz in Weiß und Grau zulässig.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Hierzu sind die Außenbauteile der Gebäudekörper entsprechend der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung vom Januar 2018 zu planen und auszuführen. Einsichtnahmestelle der DIN 4109: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Technischer Umweltschutz, Bezugsquelle der DIN 4109: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.15 | An den Fassadenabschnitten, für die in der Planzeichnung Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude festgesetzt sind, sind Aufenthaltsräume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) nur zulässig, wenn in diesen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner als 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) durch baulichen Schallschutz sichergestellt wird.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(P)“ bezeichneten Flächen sind Dachflächen mit Photovoltaikanlagen zu versehen, deren Kollektorfläche insgesamt mindestens 14 v. H. der Gesamtdachfläche beträgt.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Die mit „(H)“ bezeichnete Hecke darf im Bereich notwendiger Zuwegungen unterbrochen werden.][§2 Nr.18 | Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind als Hecken mit einer Mindestwuchshöhe von 1,5 m auszuführen. Die Hecken können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn sie entlang der Straßenverkehrsflächen mit Hecken abgepflanzt werden.][§2 Nr.19 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung von Zuwegungen durch Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,5 m einzufassen.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen sind zulässig. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens 1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen; abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleisteten.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen nur zulässig, sofern Wurzel- und Kronenbereiche zuzüglich eines umlaufenden Meters nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.23 | Dachflächen mit einer Neigung unter 20 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen; hiervon ausgenommen sind Dächer von Leichtbauhallen, deren Substrataufbau mindestens 8 cm stark auszuführen ist. Von Satz 1 ausgenommen sind auf bis zu 30 v. H. dieser Dachflächen Flächen für die Belichtung der darunterliegenden Räume sowie Flächen für nicht aufgeständerte technische Anlagen sowie die für deren Wartung notwendigen Flächen.][§2 Nr.24 | In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.25 | Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten. In Bereichen von Wegequerungen sind Verrohrungen im erforderlichen Umfang zulässig.][§2 Nr.26 | Bauliche oder technische Maßnahmen, die geeignet sind, das Stau- und Grundwasser dauerhaft abzusenken, sind unzulässig.][§2 Nr.27 | Vor Beginn von Grabenarbeiten ist die betroffene Population der Wasserfrösche, Erdkröten und Teichmolche in dauerhaft als Lebensräume geeignete Gräben auf dem Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder umzusiedeln.][§2 Nr.28 | Für die vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme „Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Vogelart Blaukehlchen“ wird den mit „Z1“, „Z2“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1093 der Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 1520 m² des mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets, 7410 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“ und 1730 m² der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.29 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, sind ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr.30 | Für die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft „(M1)“, „(M²)“, „(M3“), „(M4a)“ und „(M4b)“ gilt:][§2 Nr.30.1 | Die mit „(M1)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt zu erhalten und zu pflegen. Entlang der vorhandenen Grabenböschung ist ein 1 m breiter Arbeits- und Schauweg freizuhalten. Die restliche Fläche ist im Wechsel mit Einzelbäumen auf 70 v. H. anzulegen und 30 v. H als offene Hochstaudenflur zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.30.2 | Die mit „(M2)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher Uferrandstreifen in Form einer Hochstaudenflur zu entwickeln, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Mähgut ist abzutransportieren.][§2 Nr.30.3 | Die mit „(M3)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher Uferrandstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern, Röhricht und Hochstauden zu entwickeln, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 70 v. H. der Uferböschungen sind als Hochstaudenflur zu entwickeln. Mähgut ist abzutransportieren. Auf 30 v. H. der Uferböschungen ist eine Initialpflanzung mit Bäumen und Gehölzen vorzunehmen und der Eigenentwicklung zu überlassen.][§2 Nr.30.4 | Die mit „(M4a)“ und „(M4b)“ bezeichneten Flächen sind als naturnahes Gehölz dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und zu pflegen. Bauliche Anlagen sind zulässig, soweit sie diese Entwicklung nicht gefährden. Eine dauerhafte Überstauung durch Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ist unzulässig.][§2 Nr.31 | Die mit „(FG)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnahes Feldgehölz herzustellen, dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.32 | Für den Verlust von Wald, der geschützt ist gemäß Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), wird der mit „Z3“ bezeichneten Fläche das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 7781 der Gemarkung Bergedorf als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 3163 m² der Fläche für den Gemeinbedarf, 536 m² der Straßenverkehrsfläche und 202 m² der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“.][§2 Nr.33 | Für den Verlust der mit „(H)“ festgesetzten Feldhecke, die geschützt ist gemäß § 14 HmbBNatSchAG, werden 292 m² der mit „Z1“ bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets „WA1“ die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 10518 und 10623 der Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunktionen, die geschützt sind gemäß § 14 HmbBNatSchAG, werden den mit „Z2“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Flächen die Fläche „(FG)“ sowie die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Bergedorf sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632 m² der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195 m² der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“.][§2 Nr.35 | Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit „Z1“, „Z2“, „Z4“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 3630 m² der allgemeinen Wohngebiete, 8760 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 1420 m² der Straßenverkehrsfläche und 5000 m² der Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.36 | Für Eingriffe in das Landschaftsbild werden der mit „Z2“ bezeichneten Fläche, der mit „Z3“ bezeichneten Straßenverkehrsfläche sowie der mit „Z5“ bezeichneten Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“ die mit „(M1)“, „(M2)“, „(M3)“, „(M4a)“, „(M4b)“ und „(FG)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2020-04-02
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_655bca58-5e1c-43fc-be7c-97174f0151d8]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d5ee971-b4bc-4e2d-bf48-309dd0c0ec24

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    • XPLAN_BP_PLAN_5d5ee971-b4bc-4e2d-bf48-309dd0c0ec24
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bramfeld35(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1968-08-20
    name
    • Bramfeld35(1Aend)
    internalId
    • efb80aba-5fef-483f-819b-ad7b9c623944
    beschreibung
    • siehe Bramfeld35
    technHerstellDatum
    • 2016-10-26
    aendertPlan
    • [Verbundener Plan: Bramfeld35]
    erstellungsMassstab
    • 1000
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_5d5ee971-b4bc-4e2d-bf48-309dd0c0ec24&filename=Bramfeld35(1Aend).pdf | Verordnung]
    texte
    • [§1 | Einziger Paragraph: §2 Nr.2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld35 vom 7. November 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237) wird aufgehoben.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
    plangeber
    • [Name: 515]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1968-08-20
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_56fd874b-793c-46f7-98ae-183e53399e2e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5d9098d6-6821-4d3c-90e4-d60787a59f1a

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_5d9098d6-6821-4d3c-90e4-d60787a59f1a
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB718
    xpPlanDate
    • 1958-09-23
    name
    • TB718
    internalId
    • 36afebbc-4911-40bc-8ea2-c31ebd1fbba1
    beschreibung
    • Bundesstraße, Hohe Weide, Heymanntraße, U-Bahngelände
    technHerstellDatum
    • 2016-09-15
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 309]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-09-23
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_320425be-0031-4bff-b60e-77570cc13e53]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {urn:xplan:BP_SonstPlanArt:}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung