Der Bebauungsplan Billstedt 112 für den Geltungsbereich Merkenstraße – Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 866 – Tabulatorweg - Öjendorfer Steinkamp – Möllner
Landstraße der Gemarkung Öjendorf (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird
festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone und verglaste Vorbauten
um bis zu 2 m auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge
jeder einzelnen Fassade jedes Geschosses sowie
Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu
3 m zulässig.][§2 Nr.3 | In der festgesetzten unterirdischen Baugrenze ist ein
Blockheizkraftwerk mit einer Grundfläche von höchstens
250 m² zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 durch Balkone, Terrassen, Nebenanlagen
sowie Tiefgaragen und ihre Zufahrten um 0,2 bis
zu einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist eine
Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 durch eine
Feuerwehrzufahrt und –aufstellfläche bis zu einer GRZ
von insgesamt 0,7 zulässig.][§2 Nr.5 | Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,6 durch Terrassen
und Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, Stellplätze und ihre
Zufahrten um 0,4 bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-,
Technik- und Versorgungsräume sind ausschließlich
innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige
Überschreitungen durch untergeordnete Bauteile wie
Licht- und Belüftungsschächte sowie erforderliche Fluchttreppen
sind zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten
Wohngebäude sind nur Satteldächer mit Neigungen zwischen
27 und 42 Grad zulässig. Es sind nur graue oder
schwarze Dacheindeckungen zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände der mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“
bezeichneten Gebäude sind nur in rot-buntem Klinker
oder Klinkerriemchen auszuführen. Für einzelne Architekturteile
wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke
oder Erker sind andere Baustoffe zulässig, sofern
Klinker oder Klinkerriemchen vorherrschend bleiben.][§2 Nr.10 | An den mit „(F)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.11 | An den mit „(G)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | In dem mit „(H)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technischen Maßnahmen (etwa an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im
Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten
werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150:
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz
und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.13 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind mindestens 45 vom Hundert (v. H.), in dem mit
„WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind mindestens
46 v. H., in dem mit „WA 3“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet sind mindestens 53 v. H. und in dem
mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind
mindestens 44 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche
anzulegen.][§2 Nr.14 | Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens
80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für den Quartiersplatz, Pkw-Stellplätze, Tiefgaragenzufahrten,
wohnungsbezogene Terrassen, Wege und Kinderspielflächen
sowie weitere wohnungsbezogene Nebenanlagen
wie Flächen für Müllstandorte und Fahrradstellplätze
sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je
Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Dächer, ausgenommen untergeordnete Dächer von Gauben
oder Erkern, mit einer Neigung bis 20 Grad sind bezogen
auf die Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v. H.
und Überdachungen von Stellplätzen sind vollständig mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Die Dächer der
mit „(C)“ bezeichneten Gebäude sind bezogen auf die
Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung
ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege,
Zuwegungen sowie nicht überdachte Stellplatzanlagen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Nicht
überdachte Stellplätze sind darüber hinaus mit Vegetationsanteilen
von mindestens 50 v. H. herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Desenißstraße - Beim alten Schützenhof - Rönnhaidstraße - Mesterkamp - Elsastraße - Hamburger Straße
technHerstellDatum
2016-04-13
texte
[2.3 | Die Traufhöhe der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) soll höchstens 4,5o m betragen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht wiedererrichtet werden. Sie sind spätestens bei Inanspruchnahme der Flächen für Strassenzwecke bzw. Grünflächen zu beseitigen.][Nr. 2.1 | Die auf Grund der Reichsgaragenordnung erforderlichen Einstellplätze oder Garagen sind im Planbezirk nicht zugelassen. Sie sind im benachbarten Planbezirk des Durchführungsplans D 338 (Planbezirk Desenißstrasse - Diederichstrasse -Rönnhaidstrasse - Beim Alten Schützenhof) oder einem anderen benachbarten Planbezirk zu schaffen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 420]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 3 für das Plangebiet Schulbergredder — Dorfkoppel — Nordwestgrenze des Flurstücks 1066, Südwestgrenzen der Flurstücke 3310 und 1063 sowie Nordwestgrenze des Flurstücks 1063 der Gemarkung Poppenbüttel — Harksheider Straße — Poppenbüttler Markt — Marienhof — Ostgrenze des Flurstücks 1118 der Gemarkung Poppenbüttel — Saseler Damm — Südostgrenze des Flurstücks 1121, von hier über dieses Flurstück sowie die Flurstücke 1122 und 1123 zur Südwestgrenze des Flurstücks 1123 der Gemarkung Poppenbüttel — Alte Landstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-16
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher
Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses
zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Hummelsbüttel, Wellingsbüttel und Poppenbüttel vom 25. Mai 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-d).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Schnelsen 18 für das Plangebiet Oldesloer Straße — Nordgrenze des Flurstücks 603 sowie Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 605 und 606 der Gemarkung Schnelsen — Vielohweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-11-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für das Wohngebiet offener Bauweise beiderseits des angrenzenden Wohnweges. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lokstedt 17“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:
4.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit dem jeweiligen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden
überbauten Fläche sowie nicht mehr als 150 m² Verkaufs-
und Ausstellungsfläche aufweisen.][§1 Nr.2.4.2 | 4.2 Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Nutzungen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen.][§1 Nr.2.4.3 | 4.3 Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, Kunststoff erhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
wird.][§1 Nr.2.4.4 | 4.4 Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen oberhalb der
Dachkante unzulässig. Werbeanlagen sind nur an der
Stätte der Leistung zulässig.][§1 Nr.2.4.5 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Winterhude 9 für den Geltungsbereich Winterhuder Marktplatz / Barmbeker Straße / Ohlsdorfer Straße / westlich Stadtpark (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 409) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Winterhuder Marktplatz — Ohlsdorfer Straße — Ostgrenze des Flurstücks 98, Nordgrenze des Flurstücks 101, Ostgrenzen der Flurstücke 101 bis 104, 440, 402, 401, 330, 1063, 132 bis 135 und 595 der Gemarkung Winterhude — Grasweg — Barmbeker Straße.
technHerstellDatum
2015-02-13
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In Teilen des viergeschossigen allgemeinen Wohngebiets entlang des Graswegs und der Barmbeker Straße kann ein weiteres Vollgeschoß ausnahmsweise zugelassen werden, wenn damit eine gestalterische Angleichung an die benachbarte Bebauung erreicht wird.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten entlang Grasweg 1 bis 8, Barmbeker Straße und Ohlsdorfer Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume, im Kerngebiet entlang Barmbeker Straße und Winterhuder Marktplatz die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die eingeschossigen Gebäudeteile auf dem Flurstück 109 der Gemarkung Winterhude und die Tiefgarage auf dem Flurstück 111 mit einer mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | In den Baugebieten sind die privaten Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 401, 402, 330, 1063, 132, 133, 134 und 135 sind jeweils auf der nicht überbaubaren Fläche des allgemeinen Wohngebiets ein Baum und auf der nicht überbaubaren Fläche des reinen Wohngebiets drei Bäume zu pflanzen und zu erhalten. Es sind einheimische großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu verwenden.][§2 Nr.11 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409]
Der Bebauungsplan HafenCity 9 für das Gebiet östlich des Magdeburger Hafens (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 103 und 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Brooktorhafen (alt: Flurstücke 2047, 2084 und 2339) - Shanghaiallee - über die Flurstücke 2387 und 2358 (alt: 1021 - Überseeallee), Südgrenze des Flurstücks 2358, über das Flurstück 2546 (alt: 2077, 2305 - Magdeburger Hafen), Westgrenzen der Flurstücke 2546 und 2306, über das Flurstück 2546, Westgrenzen der Flurstücke 2546, 2304 und 2303, Nordgrenze des Flurstücks 2546, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2546 der Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Bereich bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der baulichen Anlage auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung der baulichen Anlage oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtli-chen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2.1 | Für das Kerngebiet gilt:
Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind unzulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich nach Art, Lage und Umfang in das Kerngebiet einfügen.][§2 Nr.2.2 | Für das Kerngebiet gilt:
In den Erdgeschossen und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig.][§2 Nr.2.4 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. Im dritten Obergeschoss sind Wohnungen allgemein und ab dem vierten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2.5 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen vom ersten bis dritten Obergeschoss unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. Ab dem vierten Obergeschoss sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.2.6 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche müssen mindestens 14.000 m² Geschossfläche für Wohnungen errichtet werden.][§2 Nr.2.7 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche müssen mindestens 14.200 m² Geschossfläche für Wohnungen errichtet werden.][§2 Nr.3 | Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohn- und Schlafräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.4 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | Die gewerblichen Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m über der angrenzenden Geländeoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten.][§2 Nr.9 | Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.10 | Die zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen gerichteten Gebäudefassaden sind als Ziegelfassaden in den Farben Rot, Rotbraun oder Rotbunt auszuführen. Für Teile der Fassade können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach Satz 1 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen Straßenräumen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von 4 m zulässig.][§2 Nr.12 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NHN begründet sind.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten sind Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.14 | Auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen und an den zum Magdeburger Hafen gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden. An den zum Magdeburger Hafen gerichteten Fassaden sind auch schwache Farbtöne zulässig.][§2 Nr.15.1 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][§2 Nr.15.2 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.15.3 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.16 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.17 | Das auf den Kerngebietsflächen westlich der Hongkongstraße und den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Magdeburger Hafen) einzuleiten.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen oder Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.20 | Die mit „(J)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sowie die nicht überbauten Grundstücksflächen der mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m 2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(J)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind für Einfriedigungen des Grundstücks nur Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig.][§2 Nr.22 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder standortgerechte belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm, aufweisen.][§2 Nr.23 | Auf den mit „(J)“ und „(K)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sowie auf den nicht überbauten Grundstücksflächen der mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.24 | Auf den mit „(L)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Dachflächen zu mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.25 | Auf den mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind die Dachflächen mit Ausnahme der gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | Auf den mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103,104]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 35 für den Geltungsbereich Bahnanlagen — Güstrower Weg — Schweriner Straße — Ostgrenze des Flurstücks 598, über die Flurstücke 625 und 611 der Gemarkung Neu-Rahlstedt — Wandse — Nordgrenze des Flurstücks 635, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 634 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Bruhnsallee — Rahlstedter Straße — Rahlstedter Bahnhofstraße — Scharbeutzer Straße — Parkstieg — über die Flurstücke 503 und 505 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-30
texte
[§2 Nr.1 | Die Festsetzung „ladenartige Gestaltung" gilt für die durch Baulinien begrenzten Seiten der Gebäude im Erdgeschoß sowie für die an ein Gehrecht angrenzenden Seiten der Flurstücke 611 und 613 bis 621 der Gemarkung Alt-Rahlstedt. Im Kerngebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind ab drittem Vollgeschoß Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Die unter den Arkaden festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH., der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG., der Hamburger Gaswerke GmbH, und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 609 der Gemarkung Alt-Rahlstedt festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Gemeinschaftsanlage an die neue Erschließungsstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 611 und 613 bis 621 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an die Rahlstedter Bahnhofstraße, an die Fußwegverbindung zwischen Rahlstedter Bahnhofstraße und neuer Erschließungsstraße sowie an die Amtsstraße einen Zugang anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]