Der Bebauungsplan Bahrenfeld 29 für den Geltungsbereich Bahnanlagen - Rondenbarg - Südgrenze des Flurstücks 2479, in westlicher Richtung über das Flurstück 2375 der Gemarkung Ottensen (Bezirk Altona, Ortsteil 214) wird
festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 7“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 68 für den Geltungsbereich Schöneberger Straße — Liliencronstraße — Schleemer Bach — über das Flurstück 1225 zur Südgrenze des Flurstücks 3737 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Hüllenkoppel — Düpheid — über das Flurstück 4040 zur Westgrenze dieses Flurstücks, Westgrenze des Flurstücks 1222 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-23
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1235 der Gemarkung Alt-Rahlstedt umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten auf den Flurstücken 5698, 259,
2848, 1596 und 2880 der Gemarkung Barmbek sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen nicht auf die festgesetzen Geschoßflächenzahlen anzurechnen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet ist im Erdgeschoß auch ein Kindertagesheim zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten (mit Ausnahme des Flurstücks 2955 an der Weidestraße) sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.5 | Entlang Weidestraße, Biedermannplatz, Schleidenstraße und Osterbekstraße sind im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie auf den Gemeinbedarfsflächen die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen ist für jede 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder für jede 300 m² mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Der Stammumfang muß bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden betragen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet ist die Nutzung der unteren zwei Geschosse nur als Garagengeschosse zulässig. Ein Staffel- oder Dachgeschoß über dem 17. Vollgeschoß ist ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet sind Nutzungen durch Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Nutzungen durch Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Die im reinen Wohngebiet festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Das im Gewerbegebiet festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt zum Abspannwerk anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das auf dem Flurstück 5832 festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Auf Stellplatzflächen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Im Gewerbe- und Kerngebiet sind die nicht überbauten Grundstücksflächen mit standortgerechten einheimischen Bäumen, Sträuchern und Stauden zu bepflanzen.][§2 Nr.16 | Auf den Gemeinbedarfsflächen des Amtsgerichts und der Jugendbetreuung sind Flachdächer von bis zu dreigeschossigen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnimg zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Laubholzarten, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 419]
Der Bebauungsplan Wandsbek 37 für den Geltungsbereich Eulenkamp — Tilsiter Straße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2276, Südgrenze des Flurstücks 2275, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2273 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 509) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-13
texte
[$2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig.][$2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][$2 Nr.3 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509]
Der Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11 für den Geltungsbereich beiderseits der Straße Nedderfeld zwischen Kollaustraße und Tarpenbekstraße sowie nördlich der Osterfeldstraße in den Stadtteilen Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) sowie Eppendorf und Groß Borstel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 405 und 406) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße – Bahnanlagen – Bezirksgrenze – Nordgrenze des Flurstücks 3572, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 3548 und 3580 der Gemarkung Eppendorf – Bahnanlagen – Nord- grenze des Flurstücks 1457 (Tarpenbekstraße) der Gemarkung Eppendorf – Tarpenbekstraße – Im Winkel – Südgrenze des Flurstücks 2709, über die Flurstücke 3994 und 3993 (alt: 3161), Südgrenzen der Flurstücke 3793 und 3791 (alt: 3162), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 3335, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 2930, Südgrenze des Flurstücks 3038, über das Flurstück 2930, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3644, Ost-, Nord- und Süd- grenze des Flurstücks 3452 der Gemarkung Eppendorf – Bezirksgrenze – über das Flurstück 5548 (Offakamp) (alt: 861), Westgrenze des Flurstücks 5548 (alt: 861), Südgrenzen der Flurstücke 5537 (alt: 2253), 849 und 4150, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4088, Südgrenze des Flurstücks 810, über das Flurstück 808 (Jägerlauf), Südgrenzen der Flur- stücke 803 und 768 der Gemarkung Lokstedt – Lembekstraße
– Südgrenzen der Flurstücke 762 und 720 der Gemarkung Lokstedt – Ahornallee – Südgrenzen der Flurstücke 5222 (alt: 3138) und 687, Ostgrenzen der Flurstücke 2540, 688 und 689, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4915, Ostgrenze des Flur- stücks 927, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4268, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 690 der Gemarkung Lokstedt.
technHerstellDatum
2017-11-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr. 1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden, Fußbodenbelägen und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche, maximal jedoch auf 1.200 m², angeboten werden. Ausnahmsweise ist Einzelhandel zulässig, der im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen- hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbe- betrieben steht und nicht mehr als 10 v. H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m² Geschossfläche umfasst. Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150 m² sind zulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), ausgeschlossen. Ausgenommen sind die Gewerbegebiete, die südlich der Straße Nedderfeld gelegen sind und mehr als 50 m Abstand vom äußeren Leiter der Hochspannungsfreileitung haben.][§2 Nr.4 | Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Vorkehrungen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes bleiben die genehmigten und bestehenden Einzelhandelsbetriebe, das Einkaufszentrum auf dem Flurstück 3644 und der Fachmarkt auf dem Flurstück 3038 der Gemarkung Eppendorf weiterhin zulässig. Der Gebäude- bestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen Verkaufsflächen nicht erweitert werden. Eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen ist nur im Rahmen der in Nummer 1 genannten Sortimente zulässig.][§2 Nr.6 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 bis 8 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet an der Kollaustraße und an der Alten Kollaustraße sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Mischgebieten und den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 1,5 m auf einer Fassadenlänge von 30 v. H. zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu 5 m auf einer Fassadenlänge von 30 v. H. zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu der mit „(1)“ bezeichneten Plangebietsgrenze beträgt 1 H.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.11 | In den Mischgebieten und in den Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume für die gewerbliche Nutzung – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | In den Mischgebieten sind in Wohngebäuden die Schlaf- räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem Mischgebiet westlich der Straße Im Winkel sind durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau- teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | In den Mischgebieten sind für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauliche Maßnahme insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe- gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 60 dB (A)/m² tags (LEK, tags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie von 45 dB (A)/m² nachts (LEK, nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschrei- ten. Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin, Auslegestelle: TU Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI).][§2 Nr.16 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe- gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.17 | Die Flächen mit einem Anpflanzgebot sowie Erhaltungs- und Anpflanzgebot sind dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; dabei ist für je 2 m² ein Strauch zu verwenden. Es sind kleinkronige Bäume im Abstand von 8 m bis 10 m zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter einer geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 70 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durch wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fenster- losen Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.22 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.23 | Auf den Flurstücken 3335, 3789, 3791 und 3793 (alt: 3162),sowie 3790 und 3792 (alt: 2923) der Gemarkung Eppendorf sind insgesamt vier großkronige Laubbäume der Sorte Quercus robur (Stieleiche) mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, als Hochstamm zu pflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet Klinikgebiet sind medizinische Einrichtungen zulässig, die der Untersuchung, Behandlung, Operation, Pflege und Rehabilitation sowie der Ausbildung und Lehre für ärztliche und krankenpflegerische Berufe dienen. Außerdem sind alle für den Betrieb innerhalb des Klinikverbundes notwendigen Versorgungs-, Labor- und Verwaltungseinrichtungen sowie Einrichtungen mit Servicecharakter für Klinikpatienten, Angehörige und Beschäftigte zulässig.][§2 Nr.2 | Aufenthaltsräume sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass für Patientenzimmer ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit und für Patientenzimmer und Aufenthalts- und Behandlungsräume für Patienten ein Innenraumpegel von 35 dB(A) während der Tagzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen ist innerhalb der festgesetzten Baugrenzen die Errichtung einer Sporthalle zulässig.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte dienen der Allgemeinheit. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen ist für untergeordnete Gebäudeteile, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Treppenhäuser dienen, bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.8 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Dächer sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Im Bereich der Sport- und Spielanlagen wird die Geländehöhe mit maximal 8,7 m über Normalnull festgesetzt.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 308]